Rz. 130

Das Schleppen, Lotsen und Bergen war bereits aufgrund von § 4 Nr. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 7 UStG 1967/1973 steuerfrei. Die Besorgung dieser Leistungen ist nunmehr nach § 3 Abs. 11 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerfrei.

Gemäß Abschn. 8.1 Abs. 7 Nr. 7ff. UStAE handelt es sich i. A. um folgende Leistungen: Das Schleppen wird aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags, z. B. Assistieren beim Ein- und Auslaufen, Einschleppen eines Schiffes in den Hafen, Verholen eines Schiffes innerhalb des Hafen, oder aufgrund eines Frachtvertrags i. S. d. § 556 HGB (Fortbewegung eines unbemannten Schiffes in den Hafen) bewirkt. Lotsen liegt vor, wenn ein Schiff auf See oder Wasserstraßen von einem orts- und schifffahrtskundigen Berater begleitet wird, der dieser Tätigkeit berufsmäßig aufgrund behördlicher Zulassung oder eines Lotsenpatents nachgeht. Unter den Begriff des Bergens fallen alle Leistungen für ein Schiff, seine Besatzung oder Ladung, die den Anspruch auf Berge- oder Hilfslohn begründen.[1]

 

Rz. 131

Durch die Gesetzesfassung ist klargestellt, dass sich die Steuerbefreiung des Schleppens, Lotsens und Bergens nur auf die Seeschifffahrt bezieht. Derartige Leistungen für Binnenschiffe, Kfz oder gar auf dem Landweg werden von der Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG nicht erfasst. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung hat es keine Bedeutung, aufgrund welcher zivilrechtlichen Vertragsgestaltung die Leistung erbracht wird, z. B. Dienst-, Fracht- oder Werkvertrag.[2] Hinsichtlich der Leistungen der Lotsenbetriebsvereine s. Rz. 135. Die Leistungen eines Lotsenersatzdienstes für den unmittelbaren Bedarf von Wasserfahrzeugen, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, sind steuerfrei, wenn sie unmittelbar an Unternehmer der Seeschifffahrt bewirkt werden.[3] Dagegen sind Leistungen des Lotsenversetzdienstes nicht von USt befreit, weil sie nicht gegenüber dem Schifffahrtsunternehmen erbracht werden, sondern gegenüber staatlichen Stellen, die ihrerseits den Lotsenversetzdienst als hoheitliche Maßnahme erbringen.[4]

[1] § 740 HGB.
[2] OFD Bremen v. 10.4.1986, S 7100 – St 240, UR 1987, 24.

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