Rz. 128

Die Steuerfreiheit der Leistungen der Hafenbetriebe war bereits nach § 4 Nr. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 6 UStG 1967/1973 vorgesehen. Hafenbetriebe sind solche Unternehmen, die Einrichtungen zum Anlegen von Schiffen (z. B. Kaianlagen, Vorrichtungen zum Festmachen von Schiffen, Warn- und Signalanlagen) unterhalten und die Möglichkeiten zum Umschlagverkehr bieten. Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG fallen alle Betriebe, die Leistungen erbringen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zweckbestimmung eines Hafens stehen. Das sind insbesondere Betriebe der Lagerhalter, Quartiersleute, Ladungs- und Gewichtskontrolleure, Schiffsbewacher, Kornumstecher, Seehafenspediteure u. a. Nicht hierher gehören sonstige Betriebe, die üblicherweise in einem Hafen vorhanden sind, auch wenn sie mehr oder weniger mit dem Schiffsverkehr zusammenhängen (z. B. Schleppen, Lotsen, Bergen; s. Rz. 130!). Auch Dienstleistungen im Bereich des Beladens und Entladens (Umschlagen) eines Seeschiffes können steuerfrei sein, wenn sie nicht unmittelbar an den Betreiber eines Seeschiffes, sondern auf einer vorhergehenden Stufe erbracht werden, wie etwa eine von einem Unterauftragnehmer an einen Auftraggeber erbrachte Be- oder Entladeleistung, die dieser dann einem Speditions- oder Transportunternehmen weiterberechnet. Auch können Be- und Entladedienstleistungen steuerfrei sein, die an den Verfügungsberechtigten der Schiffsladung, etwa deren Ausführer oder Einführer, erbracht werden.[1] Gem. Abschn. 8.1 Abs. 7 Nr. 6 UStAE sind die Leistungen der Hafenbetriebe wieder in den Bereich der unter § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG fallenden Leistungen aufgenommen worden. Dazu zählt der AE alle Unternehmen, die Leistungen erbringen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zweckbestimmung eines Hafens stehen.[2] Sofern Leistungen der Hafenbetriebe nicht unter § 8 Abs. 1 UStG fallen können, ist im Falle deren Steuerbarkeit die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3a UStG zu prüfen.

 

Rz. 129

Die Tätigkeit eines Holzvermessers fällt ebenfalls unter die Steuerbefreiung, weil das Feststellen des Rauminhalts eine dem Verwiegen vergleichbare Tätigkeit darstellt.[3] Als Hafenbetrieb kann auch ein Unternehmer angesehen werden, der sein Unternehmen als Agentur für Schiffswäsche bezeichnet und dessen Tätigkeit darin besteht, Schiffswäsche von Schiffen abzuholen und zu reinigen. Hierher gehören auch die Schiffsfestmacher, die Schiffe vertäuen und losmachen und beim An- und Ablegen sowie beim Verholen und Schwojen Hilfe leisten.[4] Leistungen von Quartiersleuten dienen i. d. R. nicht dem unmittelbaren Bedarf der Seeschiffe oder deren Ladung. Soweit Quartiersleute lediglich Besorgungsleistungen erbringen oder vermittelnd tätig werden, wären ihre Leistungen nach § 3 Abs. 11 bzw. § 4 Nr. 5a i. V. m. § 4 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG nur steuerfrei, wenn die besorgte oder vermittelte Leistung selbst begünstigt wäre. Nicht zu den Hafenbetrieben gehören Taxi- und Mietwagenunternehmer, die Seeleute auf der Strecke von und zum Liegeplatz des Seeschiffes befördern.[5]

[2] BMF v. 13.12.2017, III C 3 – S 7105/16/10003, BStBl I 2017, 1667, Abschn. 8.1 Abs. 1 S. 5, Abs. 7 Nr. 6 UStAE.
[3] Ergebnis der Besprechung der norddeutschen USt-Gruppenleiter der Oberfinanzdirektionen im Juni 1969, UR 1969, 258.
[4] BMF v. 29.4.1957, IV A/2 – S 4015 – 10/57, BStBl I 1957, 235.
[5] Niedersächsisches FG v. 15.9.1983, V 296/81, EFG 1984, 260.

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