Rz. 136b

Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der Schiffsladung bestimmt sind, sind von der Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG erfasst. Es handelt sich um Vermietung, Leasing, Be- und Entladen, Lagern und Reparaturen von Seetransport-Containern.[1] Für die Reparatur von Containern kommt auch § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 7 UStG als Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr in Betracht.[2] Werden diese Leistungen nicht gegenüber dem Betreiber der Seeschifffahrt erbracht und liegt auch kein Fall des § 7 UStG vor, ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3a UStG zu prüfen.

[2] FG Rheinland-Pfalz v. 10.5.2007.

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