Rz. 88

Aufgrund von § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG sind Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Ausrüstungsgegenständen steuerfrei, die für Seeschiffe der Erwerbsseeschifffahrt oder der Seenotrettung bestimmt sind. Für die Lieferung dieser Ausrüstungsgegenstände war eine entsprechende Steuerbefreiung bereits nach § 4 Nr. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 10 UStG 1967/1973 vorgesehen. Diese Vorschrift sollte Wettbewerbsvorteile ausländischer und in Freihäfen ansässiger Schiffsausrüster ausgleichen.[1] Die Instandsetzung und Wartung von Schiffsausrüstungsgegenständen wurden seitens der Finanzverwaltung als Instandsetzung von Seeschiffen beurteilt.[2]

 

Rz. 89

Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG ist davon abhängig, dass der Besteller oder Auftraggeber Erwerbsseeschifffahrt oder Seenotrettung betreibt; es genügt nicht, dass die Gegenstände für die Ausrüstung der begünstigten Seeschiffe bestimmt sind, z. B. Lieferungen an Ausrüster oder Zwischenhändler.[3]

 

Rz. 90

Als Schiffsausrüstungsgegenstände sind vor allem Gegenstände anzusehen, die dem Gebrauch an Bord von Seeschiffen dienen. Hierunter fallen die an Bord eines Seeschiffes zum Gebrauch mitgeführten beweglichen Gegenstände, z. B. optische und nautische Geräte, Drahtseile, Tauwerk, Persennig, Werkzeug, Ankerketten.[4]

 

Rz. 91

Zu den durch die Vorschrift begünstigten Ausrüstungsgegenständen gehört auch das Schiffszubehör, z. B. Rettungsboote und andere Rettungsvorrichtungen, Möbel, Wäsche und anderes Schiffsinventar, Seekarten und Handbücher.

 

Rz. 92

Unter die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG fallen auch die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Teilen von Seeschiffen und anderen Gegenständen, die in ein Seeschiff eingebaut werden sollen oder die zum Ersatz von Teilen oder zur Reparatur eines begünstigten Wasserfahrzeugs bestimmt sind. Bei der Verwendung dieser Gegenstände im Rahmen von Umbauten und Instandsetzungen von Seeschiffen greift die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG ein (Rz. 71).

 

Rz. 93

Nicht zu den Schiffsausrüstungsgegenständen gehören Gegenstände, die zum Verbrauch an Bord eines Seeschiffes bestimmt sind[5]; diese Gegenstände können unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 UStG als Gegenstände zur Versorgung von Seeschiffen fallen (Rz. 97).

 

Rz. 94

Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG ist der Nachweis, dass die begünstigten Ausrüstungsgegenstände bestimmt sind

(1) für Wasserfahrzeuge der Seeschifffahrt aus Pos. 8901, 8902 00, 8904 00 und der Unterpos. 8903 92 10 und 8906 90 10 KN, die
(2) der Erwerbsseeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind.

Die Ausrüstungsgegenstände i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG sind i. d. R. für ein bereits vorhandenes Schiff vorgesehen; die Verwendung dieser Gegenstände beim Bau eines neuen Schiffes kann gem. § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerfrei sein. Bei Lieferungen von Ausrüstungsgegenständen an Unternehmer der Seeschifffahrt oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger wird davon ausgegangen, dass diese Gegenstände für den Einbau oder die Reparatur eines bereits vorhandenen Wasserfahrzeugs bestimmt sind.[6]

 

Rz. 95

Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG ist ausgeschlossen für Seeschiffe, die nicht oder nicht überwiegend in der Seeschifffahrt eingesetzt werden (Rz. 56, Rz. 61). Keine Steuerbefreiung genießen die Lieferungen von Ausrüstungsgegenständen für Segelyachten oder Wassersportfahrzeuge, die lediglich privat genutzt werden. Dadurch wird eine gleichmäßige Besteuerung inländischer und ausländischer Sport- und Vergnügungsboote sichergestellt. Steuerfreiheit kann in diesen Fällen nur nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Betracht kommen, d. h., die Ausrüstungsgegenstände müssen vom liefernden Unternehmer in das Ausland befördert oder versendet werden.

 

Rz. 96

§ 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG entspricht Art. 148 Buchst. c MwStSystRL, nach der Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in die begünstigten Schiffe eingebauten Gegenstände – einschließlich der Ausrüstung für Schiffe der Fischerei – oder der Gegenstände für ihren Betrieb als steuerbefreite Ausfuhrumsätze zu behandeln sind. Die Aufzählung der einzelnen steuerbefreiten Gegenstände in der MwStSystRL sowie die ausdrückliche Hervorhebung der Ausrüstungsgegenstände für die Fischerei sind ein häufig geübtes Mittel der anschaulichen Gesetzessprache im EU-Recht, sprechen aber nicht für die Ansicht, dass der im deutschen UStG verwendete Begriff Ausrüstungsgegenstände über den Steuerbefreiungsrahmen der MwStSysRL hinausgehe. Vielmehr erfüllen die beispielhaften Aufzählungen im EU-Recht ebenso wie die den Verordnungen voranstehende Präambel die Funktion einer Gesetzesbegründung und eines Kommentars.

[1] Protokoll der BT-Sitzung v. 8.9.1967, S. 6091.
[2] Sperling, ...

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