Rz. 1

§ 4 Nr. 2 UStG befreit von der Umsatzsteuer die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt.

§ 8 UStG definiert die in § 4 Nr. 2 UStG aufgeführten Befreiungstatbestände getrennt in zwei Absätzen:

  • Befreiung bestimmter Umsätze für die Seeschifffahrt (§ 8 Abs. 1) und
  • Befreiung bestimmter Umsätze für die Luftfahrt (§ 8 Abs. 2).

In § 8 Abs. 3 UStG i. V. m. § 18 UStDV ist der Nachweis über die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung geregelt.

 

Rz. 2

§ 8 UStG fußt auf

  • Art. 131 MwStSystRL (allg. Bestimmungen zu Steuerbefreiungen);
  • Art. 148 MwStSystRL (Aufzählung der Steuerbefreiungen für die Seeschifffahrt in Buchst. a bis d sowie für die Luftfahrt in Buchst. e-g);
  • Art 150 (Raum für die EU-Kommission zur Unterbreitung von Vorschlägen zur genauen Festlegung des Anwendungsbereichs des Art. 148 MwStSystRL);
  • Art 371 i. V. m. Anh. X Teil B (Nr. 11 Übergangsregelung für Befreiungen für staatlich genutzte Luftfahrzeuge und Nr. 11 für Befreiung von Umsätzen im Zusammenhang mit Kriegsschiffen).

Rz. 3 – 12 einstweilen frei

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