Rz. 1
§ 4 Nr. 2 UStG befreit von der Umsatzsteuer die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt.
§ 8 UStG definiert die in § 4 Nr. 2 UStG aufgeführten Befreiungstatbestände getrennt in zwei Absätzen:
- Befreiung bestimmter Umsätze für die Seeschifffahrt (§ 8 Abs. 1) und
- Befreiung bestimmter Umsätze für die Luftfahrt (§ 8 Abs. 2).
In § 8 Abs. 3 UStG i. V. m. § 18 UStDV ist der Nachweis über die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung geregelt.
Rz. 2
§ 8 UStG fußt auf
- Art. 131 MwStSystRL (allg. Bestimmungen zu Steuerbefreiungen);
- Art. 148 MwStSystRL (Aufzählung der Steuerbefreiungen für die Seeschifffahrt in Buchst. a bis d sowie für die Luftfahrt in Buchst. e-g);
- Art 150 (Raum für die EU-Kommission zur Unterbreitung von Vorschlägen zur genauen Festlegung des Anwendungsbereichs des Art. 148 MwStSystRL);
- Art 371 i. V. m. Anh. X Teil B (Nr. 11 Übergangsregelung für Befreiungen für staatlich genutzte Luftfahrzeuge und Nr. 11 für Befreiung von Umsätzen im Zusammenhang mit Kriegsschiffen).
Rz. 3 – 12 einstweilen frei
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