Rz. 30

Die Steuerbefreiung der Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr ist in § 4 Nr. 1a UStG geregelt. § 7 UStG enthält die Voraussetzungen einer steuerfreien Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr.

 

Rz. 31

Nach Abs. 1 liegt eine Lohnveredelung i. S. v. § 4 Nr. 1 a UStG vor, wenn ein Gegenstand

  • zum Zweck der Be- oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wird oder
  • im Gemeinschaftsgebiet zum Zweck der Be- oder Verarbeitung erworben wird,
  • im Inland gegen Entgelt be- oder verarbeitet wird,
  • u. U. durch weitere Beauftragte des Auftraggebers vor der Ausfuhr be- oder verarbeitet wird,
  • nach der Be- oder Verarbeitung in das Drittlandsgebiet oder in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete ausgeführt wird

    • durch den Unternehmer oder
    • durch den ausländischen Auftraggeber (Abs. 2).

Die Befreiungstatbestände in § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 UStG entsprechen den Befreiungstatbeständen bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in § 6 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 UStG. Es wird insoweit auf die Ausführungen zu § 6 Rz. 101 bis 127 UStG verwiesen. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG entspricht § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG nur bei einer Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer (§ 6 UStG Rz. 130 bis 134).

 

Rz. 32

Die Steuerbefreiung gilt auch für Werkleistungen i. S. v. § 3 Abs. 10 UStG (Abs. 3), nicht aber für die unentgeltliche Wertabgabe i. S. v. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (Abs. 5).

 

Rz. 33

Die Voraussetzungen des Abs. 1 müssen durch den Unternehmer nachgewiesen werden (Abs. 4 S. 1). Wie dieser Nachweis zu führen ist, wird durch die UStDV geregelt; die Ermächtigung hierzu enthält Abs. 4 S. 2. Von dieser Ermächtigung hat das BMF in §§ 12 und 13 UStDV Gebrauch gemacht. § 12 UStDV verweist auf die Vorschriften der §§ 8 bis 12 UStDV für die Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen. § 13 UStDV enthält die Regelung über den buchmäßigen Nachweis der Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (Rz. 91ff.).

 

Rz. 34

Lohnveredelungen i. S. d. § 7 UStG sind alle Bearbeitungen oder Verarbeitungen eines Gegenstands und die in § 3 Abs. 10 UStG geregelten Werkleistungen (Sonderfall der Leistung). Sprachlich ist die Bezeichnung "Werkleistung" m. E. inzwischen verfehlt. Wie in Rz. 29 ausgeführt, wurde im Gesetz der Begriff "Werkleistung" durch "Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen" ersetzt und damit sprachlich an die MwStSystRL angepasst. Weiterhin findet sich der Begriff in § 3 Abs. 10 UStG und bezeichnet dort einen tatbestandlichen Sonderfall. Soweit der Begriff "Werkleistung" weiterhin im gesamten UStAE Anwendung findet, ist dies seither ungenau und sollte durch "Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen" ersetzt werden.[1] Die Definition des Begriffs "Werkleistung" befindet sich nach Auslegung durch die Verwaltung in Abschn. 3a.6 Abs. 11 UStAE. Werklieferungen können als Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1, § 6 UStG) steuerfrei sein. Der Anerkennung einer steuerfreien Lohnveredelung steht es nicht entgegen, wenn der zu bearbeitende Gegenstand vor der Ausfuhr nacheinander durch mehrere Unternehmer bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Auf jeden Fall muss der be- oder verarbeitete Gegenstand in das Ausland gelangt sein. Im Übrigen zeigen die Bestimmungen des § 7 UStG, dass sie im Wesentlichen denen des § 6 UStG (Ausfuhrlieferung) entsprechen, soweit sich nicht aus der Sache selbst (Leistung statt Lieferung) Abweichungen ergeben.

 

Rz. 35

Soweit die Lohnveredelung von der USt befreit ist, umfasst die Befreiung das für die Lohnveredelung vereinnahmte Entgelt (Werklohn). Das gilt auch, wenn der Werklohn außer dem eigentlichen Arbeitslohn auch die Kosten für mitverwendete Zutaten oder sonstige Nebensachen enthält.

[1] Im Zusammenhang mit Grundstücken sollte der Begriff der Werkleistung an passender Stelle durch "Bauleistung" und ansonsten schlicht durch "sonstige Leistung an einem Grundstück" ersetzt werden.

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