Rz. 395

Für den Nachweis der Ausfuhr des Liefergegenstands sind dieselben Voraussetzungen zu erfüllen, wie für den Ausfuhrnachweis in den Abholfällen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG i. V. m. § 9 UStDV (Rz. 121ff.; 290ff.). Grundsätzlich hat der Reisende eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus der Union überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates der Union nachzuweisen. Die Ausfuhrbestätigung erfolgt durch einen Sichtvermerk dieser Zollstelle auf den vorgelegten Rechnungen oder Ausfuhrbelegen mit Dienststempelabdruck, Namen der Zollstelle und Datum.[1] Die Ausfuhrbestätigung muss die Ausfuhrabfertigung durch die Ausgangszollstelle beurkunden, sodass feststeht, dass der Gegenstand der Lieferung die Union verlassen hat. Der Ausfuhrnachweis wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich auch anerkannt, wenn der Ausfuhrbeleg nur den Stempelabdruck der Ausgangszollstelle trägt, Sichtvermerk und Datum aber fehlen und vorgesehene Ankreuzungen auf dem Ausfuhrvordruck nicht vorgenommen wurden.

Ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der Nachweis im begründeten Einzelfall auch durch geeignete Alternativbelege geführt werden.[2].

 

Rz. 396

Aus der Ausfuhrbestätigung muss hervorgehen, welcher Gegenstand ausgeführt wurde. Der Ausfuhrbeleg soll die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands enthalten.[3] Handelsüblich i. d. S. ist jede im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung, z. B. Markenbezeichnungen. Sammelbezeichnungen sind grundsätzlich ausreichend, wenn sie nicht eine Gruppe von verschiedenen Gegenständen umfassen, z. B. Reise-, Geschenkartikel, sondern im Geschäftsverkehr üblich sind, z. B. Waschmittel, Baubeschläge, Büromöbel, Spirituosen, Tabakwaren, Kurzwaren. Die Finanzverwaltung erkennt den Ausfuhrnachweis an, wenn die Bezeichnung für die Grenzzollstelle ausreichend war, um die Ausfuhrabfertigung für die Gegenstände zu bestätigen.[4]

 

Rz. 397

Für den Abnehmernachweis soll der Beleg zusätzlich zu den nach § 9 UStG erforderlichen Angaben den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie die Bestätigung der den Ausgang des Gegenstands der Lieferung aus dem Unionsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaats der Union enthalten, dass diese Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen, der den Liefergegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt, übereinstimmen.[5] Die Grenzzollstelle hat die zusätzliche Bestätigung zu erteilen, wenn der Pass oder das sonstige Grenzübertrittspapier gültig ist, die Angaben seitens des Unternehmers vollkommen ausgefüllt sind und die darin enthaltenen Eintragungen mit den Angaben in den Grenzübertrittspapieren übereinstimmen. Ist aus diesen Ausweisen nicht die volle Anschrift, sondern nur das Land und der Wohnort oder nur das Land ersichtlich, erteilen die Grenzzollstellen auch in diesen Fällen die Abnehmerbescheinigung, die als ausreichender Belegnachweis anerkannt wird. Die Grenzzollstelle überprüft dagegen nicht, ob der angegebene Ort dem Wohnort i. S. d. § 6 Abs. 3a Nr. 1 UStG entspricht (Rz. 393).

 

Rz. 398

Die Steuerbefreiung für Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr ist nur bei Lieferungen an Abnehmer mit Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet möglich. Dies sind Personen, die im Zeitpunkt der Lieferung ihren Wohnort in einem Land außerhalb der Union haben. Wohnort ist der Ort, an dem der Abnehmer für längere Zeit seine Wohnung hat. Hat ein Abnehmer mehrere Wohnsitze, so ist derjenige Ort maßgebend, der den örtlichen Mittelpunkt seines Lebens darstellt. Für die Finanzverwaltung gilt als Wohnort der Ort, der im Reisepass oder in einem anderen in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Grenzübertrittspapier (insbesondere Personalausweis) eingetragen ist.[6]

 

Rz. 399

Keine Abnehmer mit Wohnort im Drittlandsgebiet, auch wenn sie ihren ersten Wohnsitz in ihrem Heimatland beibehalten haben, sind insbesondere (Rz. 177ff.):

  • Ausländische Gastarbeiter und Studenten während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland,
  • Angehörige ausländischer Streitkräfte, die in der Bundesrepublik stationiert sind,
  • das Personal ausländischer Missionen in der Bundesrepublik Deutschland (z. B. Botschaften, Gesandtschaften, Konsulate, Handelsvertretungen).
 

Rz. 400

Trotz Vorlage eines gültigen Grenzübertrittspapiers erteilt die Grenzzollstelle keine Abnehmerbestätigung in folgenden Fällen:

  1. Die Angaben über den Abnehmer in dem vorgelegten Beleg stimmen nicht mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier des Ausführers überein.
  2. Der Ausführer weist einen in einem Drittland ausgestellten Pass vor, in dem ein Aufenthaltstitel i. S. d. Aufenthaltsgesetzes für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Union eingetragen ist, wenn diese Erlaubnis noch nicht abgelaufen ist oder nach...

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