Rz. 220

Die Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung und Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, unterliegt nach § 6 Abs. 3 UStG besonderen Voraussetzungen. Betroffen sind die Fälle, in denen ein ausländischer Abnehmer den Liefergegenstand abholt[1] oder der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in ein in § 1 Abs. 3 UStG bezeichnetes Gebiet befördert oder versendet.

In beiden Fällen ist das Vorliegen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung zusätzlich davon abhängig, dass der

  • Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und
  • das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient.
 

Rz. 221

Der Beschränkung der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 UStG gilt auch für Ausrüstungs- und Versorgungsgegenstände eines Beförderungsmittel, die im Rahmen des Reiseverkehrs ausgeführt werden (anders noch § 6 Abs. 3 S. 2 UStG 1993; Rz. 247). Nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL sind Lieferungen von Gegenständen zur Ausrüstung und Versorgung von Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen, von der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen, wenn der Abnehmer die Gegenstände in das Drittlandsgebiet befördert. Dieser Ausschluss galt jedoch aufgrund der Sondervorschrift des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 69/169/EWG[2] nicht für Ausfuhren im Reiseverkehr. Nachdem diese Vorschrift aufgehoben wurde, ist Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der MwStSystRL uneingeschränkt anzuwenden.

 

Rz. 222

Die Einschränkung der Steuerbefreiung wurde im UStG 1980 erstmalig vorgenommen, um einen unversteuerten Letztverbrauch insoweit auszuschließen, der unter dem alten Umsatzsteuerrecht zu Missbräuchen geführt hatte.[3] Nach der neuen Rechtslage werden ausländische Personen, die Beförderungsmittel privat nutzen, gleichgestellt mit Personen, die ihren Wohnort im Inland haben. Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen bleiben auch ausländische Unternehmer, die zur Ausrüstung ihrer privat genutzten Beförderungsmittel (z. B. private Kfz, Sport- und Vergnügungsboote, Sportflugzeuge) ins Inland oder in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete kommen. Ihrem Sinn und Zweck nach findet die Regelung in § 6 Abs. 3 UStG nur Anwendung auf Lieferungen, bei denen die Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung des eigenen Beförderungsmittels des Abnehmers oder des von ihm mitgeführten fremden Beförderungsmittels bestimmt sind.[4] Die Ausrüstung und Versorgung von (fremden) Fahrzeugen, die vom Abnehmer weder privat noch unternehmerisch genutzt werden, sind von der Regelung in § 6 Abs. 3 UStG nicht betroffen, ebenso wenig wie die Ausfuhr von Ausrüstungs- und Versorgungsgegenständen durch den liefernden Unternehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Beschränkungen des § 6 Abs. 3 UStG gelten daher nicht für Lieferungen von Ausrüstungsgegenständen und Versorgungsgegenständen, die ein Unternehmer zum Zwecke der Weiterlieferung oder der Verwendung in seinem Unternehmen erworben hat (z. B. in einer Reparaturwerkstätte).

 
Praxis-Beispiel

Der Unternehmer U verkauft Reifen an den Abnehmer K, der die Reifen für seinen Privat-Pkw benötigt, und versendet sie an K ins Drittlandsgebiet.[5]

Es liegt eine Ausfuhrlieferung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor. § 6 Abs. 3 UStG findet keine Anwendung.

Der Unternehmer U verkauft Reifen an den ausländischen Abnehmer K, der eine Kraftfahrzeugwerkstätte im Drittlandsgebiet betreibt. K holt die Reifen im Inland ab. Die Reifen sind zur Verwendung in der Werkstatt bestimmt.

Es liegt eine Ausfuhrlieferung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG vor, die aber nicht unter die Regelung von § 6 Abs. 3 UStG fällt, weil die Reifen nicht für Beförderungsmittel des Abnehmers bestimmt sind.

Sachverhalt wie in Beispiel 2. U versendet die Reifen an K in einen Freihafen.

Es liegt eine Ausfuhrlieferung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UStG vor, auf die Regelung in § 6 Abs. 3 UStG nicht Anwendung findet, weil die Reifen nicht für Beförderungsmittel des Abnehmers bestimmt sind.

Rz. 223 einstweilen frei

 

Rz. 224

Werden Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung eines Dienstwagens einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland geliefert, so kommt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nicht in Betracht.[6] Werden über die Kurierstelle des Auswärtigen Amts Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels eines Angehörigen des Auswärtigen Amts ausgeführt, so hängt die Steuerfreiheit davon ab, dass der Unternehmer selbst die Kurierstelle mit der Ausfuhr des Gegenstands beauftragt.[7]

 

Rz. 225

Der Ausschluss der Steuerbefreiung bezieht sich auf sämtliche Beförderungsmittel, die Waren und Personen zu Land, Wasser oder in der Luft befördern, also Kfz, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Eisenbahnen, nicht dagegen Arbeitsgeräte, z. B. Krane, Bagger, Schwimmbagger. Werden Fahrzeuge im Inland ausgeschlachtet und anschließend ins Drittland befördert, kommt eine Steuerbefreiung in Betracht, wenn sie wieder (nach Reparatur) als Beförderungsmittel genutzt werden kann[8]; im Übrigen kann in diesen Fällen i. d....

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