Rz. 211

Bei der Bundesregierung akkreditierte ausländische Diplomaten sind nicht ausländische Abnehmer, weil der Grundsatz der Exterritorialität auf die Frage des Wohnorts keinen Einfluss hat. Umgekehrt sind deutsche Auslandsbeamte, deutsche Botschaften usw. ausländische Abnehmer. Die Exterritorialität ausländischer Diplomaten ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich. Lieferungen und Leistungen an diesen Personenkreis in der Bundesrepublik sind steuerpflichtig. Nach der "Verordnung über die Erstattung von USt an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre Mitglieder" (UStErstVO) v. 3.10.1988 i. d. F. v. 22.9.2005[1] werden Lieferungen und Leistungen auf Antrag von der USt unter bestimmten Voraussetzungen entlastet, und zwar nicht durch Umsatzsteuerbefreiung, sondern durch Gewährung eines Erstattungsanspruchs.

 

Rz. 212

Ein ausländischer Staat ist regelmäßig ausländischer Abnehmer. Das Umsatzgeschäft muss aber, um steuerfrei zu sein, mit dem ausländischen Staat abgeschlossen sein. Dabei können im Ausland ansässige Personen als Vermittler auftreten. Sendet eine deutsche Firma im Auftrage eines deutschen Wirtschaftsförderungsunternehmens ein Geschenk der Bundesregierung an einen ausländischen Staat ins Drittlandsgebiet, wobei sie das Entgelt vom deutschen Wirtschaftsunternehmen erhält, so bewirkt sie keine steuerfreie Ausfuhrlieferung i. S. d. § 6 UStG, weil das der Lieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft nicht zur Ausfuhr führte. Die Einkaufsdelegation des Staates Israel ist als ausländischer Abnehmer anzusehen, wenn sie Einkäufe für Behörden oder regierungseigene Unternehmen des Staates Israel ausführen.

 

Rz. 213

Für die Lieferungen von Gegenständen, die die US-Botschaft im Auftrag und im Rahmen des US-State-Departement bei deutschen Unternehmern bestellt hat und die für amerikanische Auslandsvertretungen im Drittlandsgebiet bestimmt sind, kommt grundsätzlich eine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG in Betracht. Diese Gegenstände werden zunächst von der Kurierstelle des US-State-Departement bei der US-Botschaft übernommen und anschließend von dieser in das Drittlandsgebiet befördert. Mit der Übernahme der Gegenstände an die Kurierstelle sind sie in die Verfügungsmacht des US-State-Departement gelangt. Die Beförderung der Gegenstände über die Kurierstelle in das Drittlandsgebiet erfolgt somit durch den Abnehmer. Da die im Drittlandsgebiet ansässigen amerikanischen Auslandsvertretungen und das US-State-Departement ausländische Abnehmer i. S. v. § 6 Abs. 2 UStG sind, handelt es sich um Ausfuhrlieferungen i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG. Zur Erlangung der Steuerfreiheit muss der Unternehmer die Ausfuhr der gelieferten Gegenstände nachweisen.

 

Rz. 214

Als ausländische Abnehmer sind die Europäischen Organisationen anzusehen, die ihren Sitz im Drittlandsgebiet haben, z. B. EUROCHEMIE, ELDO, ESRO, ESO. Das Gleiche gilt für die bei diesen Institutionen beschäftigten Bediensteten.

 

Rz. 215

Dienststellen einer ausländischen Streitmacht, die ihren Sitz im Inland haben, gelten nicht als ausländische Abnehmer. Darunter sind die Dienststellen der USA oder anderer von den USA bezeichneten Regierungen (Art. III des Offshore-Steuerabkommens), die Stationierungstruppen und ihr ziviles Gefolge (Art. 67 NATO-ZAbk) und die NATO-Hauptquartiere (Art. 14 NATO-HQ-ErgAbk) zu verstehen. Unter bestimmten Voraussetzungen, u. a. wenn die Lieferungen im Auftrag hierzu berechtigter amtlicher Beschaffungsstellen erfolgen, sind die Lieferungen an diese Dienststellen steuerfrei (Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk.).[2] Lieferungen im Rahmen der gemeinsamen Verteidigung an Stellen der Vereinigten Staaten und an Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen sind gemäß Art. III Nr. 1 Buchst. a Offshore-Steuerabkommen v. 15.10.1954[3] umsatzsteuerfrei. Das Offshore-Steuerabkommen stellt einen eigenständigen Befreiungstatbestand dar, der unabhängig von § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG eingeräumt wird, auch wenn eine Ausfuhrlieferung i. S. v. § 6 UStG nicht vorliegt.

 

Rz. 216

Auch die Mitglieder der in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Streitkräfte sind nach Art. 68 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut[4] nicht als ausländische Abnehmer anzusehen.[5] Lieferungen (z. B. von Pkw) an diesen Personenkreis sind daher nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Anders liegt es, wenn der Liefervertrag eines Unternehmers mit einer Dienststelle, die im Drittlandsgebiet ihren Sitz hat, durch einen selbstständigen unmittelbaren Stellvertreter des ausländischen Abnehmers zustande kommt. Dann ist diese Dienststelle ausländischer Abnehmer und der Unternehmer bewirkt eine Ausfuhrlieferung, vorausgesetzt, dass der Stellvertreter der Dienststelle nicht als Händler, etwa als Einkaufskommissionär, aufgetreten ist und dass der Ausfuhrnachweis geführt werden kann.

Rz. 217 - 219 einstweilen frei

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