Rz. 31

Bei der Ausfuhrlieferung muss es sich um eine nach § 1 Nr. 1 UStG steuerbare Lieferung handeln, d. h. sie muss von einem Unternehmer entgeltlich im Inland ausgeführt werden; für nichtsteuerbare Lieferungen bedarf es keiner Steuerbefreiung. Eine Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen kommt deshalb nicht in Betracht, wenn für die Lieferungen eines Gegenstands in das Drittlandsgebiet auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nach § 4 Nrn. 17, 19 oder 28 oder nach § 25c Abs. 1 und 2 UStG vorliegen.[1]

Nicht von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL sind Lieferungen von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma, wenn es nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist.[2] Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen – Verschaffung der Verfügungsmacht.[3] Die Regelung entspricht Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL. Danach gilt als Lieferung eines Gegenstands die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Die Verschaffung der Verfügungsmacht setzt die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag voraus. Sie ist i. d. R., aber nicht notwendig, mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum verbunden.[4]

3.2.1 Lieferung

 

Rz. 32

Nur "Lieferungen" genießen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG. Lieferungen sind Leistungen, durch die dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft wird.[1] Das bedeutet, dass der Abnehmer mit dem Liefergegenstand nach Belieben verfahren, insbesondere ihn wie ein Eigentümer nutzen und veräußern kann.[2] Damit verbunden ist der endgültige Übergang von wirtschaftlicher Substanz, Wert und Ertrag.[3] Der Begriff der Lieferung bestimmt sich nicht nach den in den einzelnen nationalen Vorschriften über die Eigentumsübertragung vorgesehenen Formen.[4] Die Verfügungsmacht wird nach deutschem Recht verschafft durch Übergabe und Annahme des Gegenstands (§ 929 S. 1 BGB), durch Besitzkonstitut (§ 930 BGB) oder durch Abtretung des Herausgabenanspruchs (§ 931 BGB). Wird die Verfügungsmacht erst in der übrigen Union übertragen (z. B. der Unternehmer befördert oder versendet den Gegenstand an seinen Abnehmer in den anderen Mitgliedstaat), wird der Ort der Lieferung auch nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt. Diese Voraussetzungen können auch bei unentgeltlichen Lieferungen, Kommissionsgeschäften (§ 3 Abs. 3 UStG) und Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG; Rz. 34ff.) erfüllt sein, nicht aber bei Werkleistungen oder Kauf auf Probe.[5] Die Überlassung von Gegenständen im Leasing-Verfahren wird von der Verwaltung i. d. R. als Lieferung qualifiziert, wenn der Leasing-Gegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist.[6] Die Bezugnahme auf einkommensteuerliche Merkmale erscheint nicht mehr ausreichend, ebenso wie die Möglichkeit der Besteuerung nach der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung im anderen Mitgliedstaat.[7] Hat der Leasing-Nehmer noch keine eigentumsähnliche Stellung, ist eine Lieferung erst anzunehmen, wenn ihm das Eigentum übertragen wird.[8] Bei Annahmeverweigerung, d. h., nimmt der Abnehmer die Ware von vornherein nicht an, z. B. wegen offensichtlicher Mängel, liegt keine Lieferung vor.[9] Hat der Abnehmer die Ware vorerst angenommen, sie später jedoch wegen festgestellter Mängel zurückgewiesen, ist eine Lieferung zunächst zustande gekommen.[10]

 

Rz. 32a

Bei den Gegenständen handelt es sich in erster Linie um körperliche Gegenstände; als Gegenstände gelten aber auch Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte u. ä. Sachen.[11] Die Mitgliedstaaten sind gem. Art. 15 Abs. 2 MwStSystRL ermächtigt, bestimmte Grundstücksrechte als körperliche Gegenstände zu behandeln.

Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a, Art. 135 Abs. 1 Buchst. j und Art. 137 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL können nicht nur Gebäude, sondern auch Gebäudeteile Gegenstand einer Lieferung sein.[12] Die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Gegenstand stellt eine Lieferung dar[13] unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung.[14]

 

Rz. 33

Bei der Verkaufskommission bewirkt der Kommittent eine Ausfuhrlieferung an seinen Kommissionär, wenn dieser ein Ausländer ist; desgleichen bei der Einkaufskommission der Einkaufskommissionär, wenn dessen Kommittent ein Ausländer ist. Diese Regelung in § 3 Abs. 3 UStG entspricht Art. 14 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL, wonach als Lieferung die Übertragung eines Gegenstands aufgrund eines Vertrages über eine Einkaufs- oder Verkaufskommission gilt. Die Versendung von Sachgeschenken an ausländische Geschäftsfreunde...

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