Rz. 523

Seit 1.7.2009 besteht in der Union einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. Die für den Ausführer bestimmten Ausgangsvermerke werden auf Grundlage des Eingangs der elektronischen Ausgangsbestätigung bzw. des Kontrollergebnisses von der Ausfuhrzollstelle erstellt. Die Vordrucke sind im BMF v. 23.1.2015 enthalten.[1] Das Vordruckmuster "Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG)" ist durch BMF v. 10.1.2020[2] aufgrund bestimmter Verfahrensabläufe bei den Zollstellen angepasst worden.

[1] BMF v. 23.1.2015, IV D 3 – S 7134/07/10003-02 – 2015/0056853, BStBl I 2015, 144.
[2] BMF v. 10.1.2020, III C 3 – S 7133/19/10002:004 – 2019/1141457, Anlage 1 und 2.

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