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Der Antrag auf Vergütung ist nach § 4a Abs. 1 S. 2 UStG nach einem amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu stellen, in dem der Antragsteller die Vergütung selbst zu berechnen hat. Das BMF hatte mit Schreiben v. 3.7.2013[1] die Muster der ab dem 1.1.2014 zu verwendenden Vordrucke für das USt-Vergütungsverfahren bekannt gemacht. Das Vordruckmuster USt 1 V wurde um die Angaben zur Nutzung von SEPA-Überweisungen (Single Euro Payments Area) ergänzt (Angabe von BIC und IBAN). Steuererstattungen mit IBAN und BIC sind innerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraumes (SEPA) möglich, zu dem alle Länder der EU sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz gehören. Im Vordruckmuster sind stets Kontonummer/Bankleitzahl oder IBAN/BIC anzugeben. Das Vordruckmuster USt 1 V und die Anlage dazu wurden mit BMF v. 6.6.2017[2] wiederum neu herausgegeben (wobei das Vordruckmuster USt 1 V redaktionell geändert wurde und die Anlage unverändert blieb). Das Vordruckmuster USt 1 V selbst wurde noch einmal mit BMF v. 5.11.2019[3] neu gefasst, wobei die Anlage zu dem Vordruckmuster weiterhin unverändert blieb. Die einschlägigen Vordruckmuster sind nachstehend abgedruckt.

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