Rz. 198

Als andere Sicherheiten, deren Übernahme nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei ist, sind z. B. Garantieverpflichtungen[1] und Kautionsversicherungen anzusehen. Ein steuerfreier Umsatz durch Übernahme einer der Bürgschaft ähnlichen Sicherheit liegt vor, wenn eine Garantie dafür übernommen wird, dass ein bestimmter, tatsächlich oder rechtlich möglicher Erfolg eintritt oder dass sich die Gefahr eines künftigen Schadens nicht verwirklicht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn lediglich garantiert wird, eine aus einem anderen Grund geschuldete Leistung vertragsgemäß auszuführen. Der Garantiegeber übernimmt durch eine selbstständige Garantie die Gewähr für einen über die Vertragsmäßigkeit einer anderen Verpflichtung hinausgehenden, noch von anderen Faktoren abhängigen wirtschaftlichen Erfolg. Umsatzsteuerrechtlich besteht die Leistung des Unternehmers in der Übernahme dieser Garantie, die dem Leistungsempfänger Sicherheit verschafft. Gegen die Beurteilung der Garantieübernahme als bürgschaftsähnliche Sicherheit spricht nicht, dass der Garantiegeber nur dem Garantienehmer und nicht einem dritten Gläubiger gegenüber verpflichtet ist. Der Begriff der "anderen" Sicherheit lässt erkennen, dass die Übereinstimmung (Ähnlichkeit) mit der Bürgschaft nicht in dieser rechtstechnischen Voraussetzung, sondern in der (wirtschaftlichen) Sicherheit bestehen muss.[2]

Mit einer Garantiezusage, durch die ein Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i. S. d. VersStG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei ist.[3]

Der BFH hat nunmehr verschiedene Arten von Garantiezusagen – Reparaturleistung durch den Verkäufer und wahlweise Kostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer bei Reparatur durch einen Dritten[4] – und Versprechen einer Geldleistung bei Reparaturbedürftigkeit[5] unterschiedlich bewertet. Die Einschätzung des BFH aus dem Jahr 2010 scheint durch das Urteil v. 14.11.2018 überholt. Basierend auf dem BFH-Urteil XI R 16/17 hat die Verwaltung[6] ihre Auffassung zu Garantiezusagen von Kfz-Händlern grundlegend geändert.[7] Nunmehr gilt umsatzsteuerrechtlich: Die Verschaffung von Versicherungsschutz oder die entgeltliche Garantiezusage durch einen Kraftfahrzeughändler im Zusammenhang mit einer Fahrzeuglieferung ist keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung; die frühere Aussage in Abschnitt 4.8.12 Abs. 1 S. 4 UStAE ("die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist steuerpflichtig") gilt nicht mehr; die entgeltliche Garantiezusage eines Kraftfahrzeughändlers, mit der dieser als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, ist eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i. S. d. VersStG, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei ist; gleiches gilt für das Versprechen einer Reparaturleistung durch den Garantiegeber; nach wie vor gilt (vgl. Abschn. 4.10.1 Abs. 4 S. 1 UStAE): Die Dienstleistung eines von einem Kraftfahrzeughändler unabhängigen Wirtschaftsteilnehmers, die darin besteht, gegen Zahlung eines Pauschalbetrags mechanische Ausfälle bestimmter Teile eines Gebrauchtfahrzeugs zu versichern, stellt einen nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfreien Versicherungsumsatz dar. Versicherungsteuerrechtlich und daraus folgend umsatzsteuerlich gilt u. a.: Mit einer vertraglichen, entgeltlichen Garantiezusage eines Verkäufers, im Falle eines Schadens an der Kaufsache in der Weise für den Schaden einzustehen, dass der Käufer einen Anspruch auf Reparatur oder Reparaturkostenersatz gegen den Verkäufer erhält, wird zwischen Verkäufer und Käufer ein Versicherungsverhältnis i. S. d. VersStG begründet. Das für die Garantiezusage an den Verkäufer/Garantiegeber gezahlte Entgelt ist Versicherungsentgelt i. S. d. § 3 VersStG. Dies gilt nicht, wenn die Garantiezusage nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Vollwartungsvertrages für den Kaufgegenstand erteilt wird. In diesem Fall liegt keine Versicherungs-, sondern eine grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art vor. Die Leistungen aus entgeltlichen Garantiezusagen des Verkäufers (Versicherers) sind umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG. Diese Leistungen umfassen die Gewährung des Versicherungsschutzes wie auch die Leistung des Verkäufers (Versicherers) an den Käufer im Schadensfall. Dies gilt sowohl für eine Geldzahlung als auch für eine Sachleistung im Schadensfall. Die Neuregelungen gelten für Garantiezusagen, die nach dem 31.12.2022 abgegeben wurden.[8]

Rz. 199 einstweilen frei

 

Rz. 200

Die Abgabe eines selbstständigen Garantieversprechens ist als Übernahme einer der Bürgschaft ähnlichen Sicherheit zu beurteilen, weil der Gläubiger wirtschaftlich vergleichbar gesichert wird; es bedarf keiner Überei...

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