Rz. 154

Die Vermittlung der Umsätze von Wertpapieren ist in die Befreiung des § 4 Nr. 8 UStG einbezogen. Daher ist für die Erlangung der Steuerfreiheit nicht entscheidend, ob der Unternehmer (Kursmakler, Bank) im Wertpapiergeschäft als Eigenhändler (bzw. Kommissionär) oder ob er als Vermittler für einen Dritten tätig wird. Ein Unterschied besteht umsatzsteuerlich noch insofern, als die steuerfreie Tätigkeit des Unternehmers in die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze (§ 15 Abs. 2 und 3 UStG) bei bloßer Vermittlung nur mit der Maklerprovision (Courtage) eingeht, bei einem Eigengeschäft hingegen mit dem vollen Lieferungsentgelt (einschließlich einer sog. Provision). Wer lediglich z. B. einem Anlageberater oder einer Bank Anschriften von interessierten Wertpapieranlegern beschafft, bewirkt keine Vermittlung von Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren.[1] Der Begriff der Vermittlung[2] ist im Übrigen identisch mit dem in § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.

 

Rz. 155

Kontinuitäts- und Bestandsprovisionen bei der Vermittlung von Wertpapieren: Fondsgesellschaften vertreiben Fondsanteile häufig über Banken (sog. Primärbanken). Die Primärbanken vermitteln die Anteile auf Provisionsbasis. Der von den Banken erbrachte Vermittlungsumsatz ist regelmäßig nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfrei. Die Fondsgesellschaften praktizieren es auch, den Banken neben der für eine einmalige Vermittlung entstehenden sog. Absatzprovision auch eine sog. Kontinuitätsprovision/Bestandsprovision zu vergüten (zweistufiges Provisionsmodell). Die Höhe der Kontinuitätsprovision orientiert sich an dem Bestandswert der Fondsanteile. Dieser ergibt sich aus dem Durchschnitt der monatlichen Bestandswerte, die sich aus dem jeweils aktuellen Rückkaufswert der Fondsanteile ermitteln. Mit Urteil v. 19.4.2007[3] hat der BFH entschieden, dass auch die Kontinuitätsprovisionen Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen der Primärbanken und nicht für eine davon zu trennende Leistung sind. Die Kontinuitätsprovisionen sollen nach dem Urteil ebenfalls nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfrei sein. Nach Auffassung der OFD Frankfurt[4] soll das BFH-Urteil, obwohl es nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen sei, für die entschiedenen Sachverhaltskonstellationen allgemein Anwendung finden. Dementsprechend komme eine steuerfreie Vermittlungsleistung auch in den Fällen in Betracht, in denen Fondsanteile nicht ausschließlich durch das Kreditinstitut vermittelt wurden, nicht hingegen, wenn das Kreditinstitut überhaupt keine eigene Vermittlungsleistung gegenüber der Fondsgesellschaft erbracht hat. Dies soll bezogen jeweils auf den einzelnen Kunden zu verstehen sein. Daraus folgt: Hat das Kreditinstitut keine eigene Vermittlungsleistung gegenüber der Fondsgesellschaft erbracht, liegen steuerfreie Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG nicht vor. Ob das Kreditinstitut eine Vermittlungsleistung erbracht hat, ist für jeden Kunden einzeln zu beurteilen.[5]

 

Rz. 156

In Fällen, in denen Kontinuitätsprovisionen auch dann bezahlt werden, obwohl bezogen auf den einzelnen Kunden keinerlei Wertpapiere vermittelt wurden, ist dagegen von einer steuerpflichtigen Bestandspflegeleistung auszugehen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn eine Bank von einer Fondsgesellschaft Provisionen hinsichtlich eines Kundendepots erhält, aber die in diesem Depot befindlichen Fondsanteile nicht vermittelt wurden, sondern durch Depotumschichtungen in ein Depot der Bank gelangten. In diesem Fall hat die Bank dem Anleger die Fondsanteile nicht vermittelt, sondern die ursprünglich über einen anderen Vermittler erworbenen Fondsanteile nachträglich durch Depotumschichtung des Kunden in ihre Verwaltung genommen. Sachverhalte, in denen neben der Vermittlungsleistung noch weitere Leistungen erbracht werden, die ihrerseits gesonderte Hauptleistungen darstellen, sind ebenfalls steuerpflichtig. Zu nennen sind hier Bemühungen des Vermittlers, um den Anleger als Fondsinvestor zu erhalten und zu betreuen sowie über die Produkte der Fondsgesellschaft zu informieren, soweit diese Elemente Gegenstand einer besonderen Leistungsverpflichtung sind. Insoweit handelt es sich auch hier um steuerpflichtige Bestandspflegeleistungen.[6]

Die von von einem Wertpapieremittenten, z. B. einer Fondsgesellschaft an Kreditinstitute gezahlten Kontinuitäts- und Bestandsprovisionen können Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG darstellen. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn ein Kunde eines Kreditinstituts seinen Depotbestand von einem Kreditinstitut auf ein anderes Kreditinstitut übertragen lässt (sog. Depotübertrag). Hat das aufnehmende Kreditinstitut bei Depotübertrag bereits Wertpapiere einer bestimmten Fondsgesellschaft an den Kunden vertrieben, stellt die gewährte Kontinuitäts-/Bestandsprovision schon bislang gemäß Abschn. 4.8.8 Abs. 6 S. 1 UStAE ein Entgelt für eine steuerfreie Vermittlungsleistung dar. Überträgt ein Kunde sein Depot auf ein anderes Kre...

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