Rz. 96

§ 4 Nr. 8 Buchst. c UStG befreit die Übertragung von Geldforderungen ohne Rücksicht auf ihren Entstehungsgrund. Die Befreiung gilt z. B. für die Übertragung von Kaufpreis-, Werklohn- und Darlehensansprüchen, von "abstrakten" Forderungen aus Wechseln, Schecks und anderen auf Zahlung von Geld gerichteten Orderpapieren. Bei nicht verbrieften Forderungen (sog. Buchforderungen) geschieht die Übertragung durch formfreien Abtretungsvertrag (Zession) zwischen dem Abtretenden (Zedenten) und dem Abtretungsempfänger (Zessionar). Bei Ansprüchen aus Orderpapieren erfolgt sie nach den HGB-, WG- und ScheckG-Vorschriften durch Indossament und Übergabe des Papiers. Bei hypothekarisch gesicherten Forderungen geschieht die Übertragung nach den Sondervorschriften des BGB.

 

Rz. 97

Nicht unter § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG fallen Geldforderungen aus Inhaberschuldverschreibungen (z. B. Pfandbriefen, Obligationen, Zins- und Dividendenscheinen). Sie sind dergestalt unlösbar mit dem Eigentum an der Schuldurkunde verknüpft, dass das Gläubigerrecht nur mit dem nach sachenrechtlichen Grundsätzen zu übertragenden Eigentum an der Urkunde auf einen anderen übergehen kann. Insoweit kann aber die Befreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG in Betracht kommen.

 

Rz. 98

Es steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn eine Geldforderung aufschiebend bedingt ist.[1] Die Befreiung gilt auch, wenn eine Geldforderung in ausländischer Währung zu erfüllen ist (z. B. für die entgeltliche Übertragung von US-Dollarguthaben von Bank zu Bank oder an Dritte für die Bezahlung von Einfuhren.

 

Rz. 99

Eine Geldforderung liegt nur vor, wenn die Forderung unmittelbar auf die Zahlung von Geld gerichtet ist. Es genügt nicht, wenn der Anspruch des Gläubigers einen in Geld messbaren Vermögenswert darstellt, wie z. B. der Anspruch auf Überlassung von Anzeigenraum bestimmter Größe in einer Zeitung. Die Übertragung von Sachforderungen fällt nicht unter § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG. Damit ist z. B. die Abtretung des Anspruchs auf Übereignung und Übergabe eines gekauften Gegenstands auf einen Dritten kein nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerbefreiter Umsatz. Keine Geldforderungen sind Forderungen auf geldwerte Berechtigungen zur Ausführung oder zum Empfang von Leistungen. Darunter fällt z. B. auch die Veräußerung von abschöpfungsfreien Einfuhranrechten.[2] Der Begriff der Übernahme von Verbindlichkeiten gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL schließt andere Verbindlichkeiten als Geldverbindlichkeiten (wie etwa die Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren) aus.[3] Hinsichtlich der Zuteilung, Veräußerung und Verpachtung von Zahlungsansprüchen nach der EU-Agrarreform (GAP-Reform) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen nicht zur Anwendung kommt, da insoweit kein Umsatz im Geschäft mit Forderungen ausgeführt wird.[4]

 

Rz. 100

Keine Geldforderung ist auch das Recht aus dem Meistgebot bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken, auch nicht die Gewinnaussicht aus einem Lotterielos. Die Abtretung von Ansprüchen auf (abschöpfungsfreie) Einfuhr von Getreide ist ebenfalls nicht umsatzsteuerfrei, mag auch der Wert des übertragenen Anspruchs i. d. R. in Geld ausgedrückt werden.[5]

 

Rz. 101

Wird eine Geldforderung zur Tilgung einer Schuld abgetreten, die der Abtretende aus einer Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) des Abtretungsempfängers hat, stellt sich die Frage, ob die Abtretung der Geldforderung ein steuerbarer, nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreier Umsatz ist oder hierin eine bloße Entgeltentrichtung liegt. Leistung und (oder) Gegenleistung im Rechtssinne unterliegen nur insoweit der USt, als sie auch Leistungen im wirtschaftlichen Sinn sind. Die bloße Entgeltentrichtung, insbesondere Geldzahlung, ist keine sonstige Leistung nach § 1 UStG. Deshalb ist in den meisten Fällen des Leistungsaustauschs nur eine der beiden Leistungen umsatzsteuerbar, während die andere als reine Entgeltzahlung aus der Besteuerung ausscheidet. Gelegentlich sind sogar beide Leistungen im Rechtssinne, weil sie keine wirtschaftlichen Folgen auslösen, nicht umsatzsteuerbar (z. B. beim Wechseln einer Banknote in Kleingeld). Umgekehrt können Leistung und Gegenleistung wirtschaftliche Leistungen sein und daher der USt unterliegen, insbesondere bei tauschähnlichen Umsätzen gem. § 3 Abs. 12 UStG.[6]

 

Rz. 102

Bei der Forderungsabtretung als Gegenleistung ist also auch danach zu fragen, ob sie eine Leistung im wirtschaftlichen Sinne ist. Das hängt davon ab, ob die Forderungsabtretung ausschließlich Entgelt ist oder darüber hinaus noch ein wirtschaftlicher Effekt angestrebt wird.[7] Dieses wirtschaftliche Interesse dürfte dann gegeben sein, wenn der Abtretungsempfänger die Abtretung an Erfüllung statt gem. § 364 BGB annimmt. Mit der Abtretung der Forderung in solchen Fällen wird zugleich auch immer das der Forderung innewohnende Risiko überwälzt. Von daher dürfte in solchen Fällen regelmäßig von einem tausch...

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