Rz. 32

Die Umsätze nach § 4 Nr. 8 UStG schließen grundsätzlich den Vorsteuerabzug aus.[1] Dieser Vorsteuerausschluss tritt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG nicht ein, wenn die Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g UStG steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden. Der Vorsteuerausschluss tritt nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG ebenfalls nicht ein, wenn die Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g UStG als Auslandsumsätze steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

 

Rz. 33

Die Vereinfachungsregelung zur Aufteilung der Vorsteuer nach dem sog. Bankenschlüssel (Abschn. 208 Abs. 4 UStR 1988) war nicht in die UStR 1992 übernommen worden. Eine Nachfolgeregelung ist mit dem im BMF v. 12.4.2004[2] veröffentlichten "Neuen Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten" getroffen worden. Dabei handelt es sich um eine in Ansehung des § 15 Abs. 4 S. 1 und 2 UStG sachgerechte Schätzung zur Vorsteueraufteilung.[3]

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