Rz. 4

Die Vorschrift begünstigt Umsätze mit amtlichen Wertzeichen, die im Inland gültig sind. Unter amtliche Wertzeichen sind Wertzeichen zu verstehen, die von einem Hoheitsträger (Bund, Länder, Gemeinden oder sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts) im Rahmen seiner hoheitlichen Befugnisse ausgestellt werden. Es handelt sich um Marken, Karten, Stempel, Scheine oder sonstige Wertzeichen, die einen Geldwert verkörpern, übertragbar sind und durch ihren Geldwert zur Entrichtung von Steuern, Gebühren, Beiträgen und anderen Abgaben verwendet werden. Der Aussteller verpflichtet sich, die Wertzeichen als Geldwerte anzunehmen und ggf. als Gegenwert eine Leistung zu erbringen (z. B. bei Briefmarken die Briefbeförderung, bei Wertmarken auf Mülltonnen die Müllabfuhr oder bei Straßengebührenmarken die Erlaubnis, die Straße zu nutzen). Andererseits kann die Verwendung der Marke schlicht bedeuten, dass eine Steuer entrichtet worden ist (z. B. bei Tabaksteuerbanderolen und früher bei der Wechselsteuer).

 

Rz. 5

Zu den amtlichen Wertzeichen gehören im Wesentlichen Steuermarken und Steuerzeichen (z. B. zur Abführung der Tabaksteuer und früher zur Entrichtung der Wechselsteuer sowie der Börsenumsatzsteuer). Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Finanzmärkte (Finanzmarktförderungsgesetz) v. 22.2.1990[1] waren die Börsenumsatzsteuer zum 1.1.1991 und das Wechselsteuergesetz sowie die Wechselsteuer-Durchführungsverordnung zum 1.1.1992 aufgehoben worden. Damit endete grundsätzlich der Verkauf von Wechselsteuermarken durch die Deutsche Bundespost zum 31.12.1991.[2] Für den Verkauf von Börsenumsatzsteuermarken waren i. d. R. Finanzämter zuständig.[3] Weiterhin zählen zu den Wertzeichen z. B. Gebührenmarken der Gerichte und der öffentlichen Verwaltung, Beitragsmarken zur Invalidenversicherung, Marken nach dem Autobahnbenutzungsgebührengesetz[4] und sonstige Wertmarken wie z. B. bei einigen Müllabfuhrbetrieben.

 

Rz. 6

Briefmarken, auf Postkarten und Briefumschlägen bereits vorhandene Aufdrucke und vergleichbare Stempelabdrucke zur Freimachung von Postsendungen gehören auch nach Privatisierung der Post noch zu den amtlichen Wertzeichen. Briefmarken werden nämlich nach wie vor (früher vom Bundespostministerium, jetzt vom Bundesfinanzministerium) im Hoheitsbereich herausgegeben. Die Steuerfreiheit der Umsätze mit Briefmarken überschneidet sich daher z. T. mit der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 11b UStG für die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutschen Post AG.[5] Zu den Umsätzen mit Postwertzeichen, insbesondere die Briefmarken[6], vgl. auch die BFH-Rechtsprechung.[7] . Zum Wesen der Briefmarke vgl. auch die Rechtsprechung[8] zu einem Fall resultierend daraus, dass anlässlich der Währungsumstellung von DM auf Euro zum 1.1.2002 das BMF gemäß § 43 Abs. 1 PostG Postwertzeichen, deren Nennwert ausschließlich in DM oder in Pfennig angegeben waren, mWv 1.7.2002 für ungültig erklärt hatte.

 

Rz. 7

Eintrittskarten, Fahrkarten und andere Wertpapiere, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erworben werden müssen (z. B. Theaterkarten der städtischen Bühnen, Fahrkarten der öffentlichen Verkehrsbetriebe), sind keine amtlichen Wertzeichen i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG. Es handelt sich nicht um Mittel zur Zahlung öffentlich-rechtlicher Abgaben. Sie stellen lediglich Belege für im Voraus gezahlte Gegenleistungen für bestimmte Leistungen dar und nicht Zahlungsmittel, mit denen noch eine Zahlungsverpflichtung erfüllt werden muss.

 

Rz. 8

Die Wertzeichen als Gegenstand des Umsatzes müssen im Inland gültig sein. Ausländische Wertzeichen (z. B. Steuermarken oder Briefmarken) fallen somit nicht unter die Steuerbefreiung. Das gilt auch für inländische Wertzeichen, die ungültig sind, z. B. abgestempelte Briefmarken oder aus anderen Gründen wertlose oder für ihren Zweck nicht mehr geeignete Zeichen.

[1] BGBl I 1990, 266.
[2] Vgl. FinMin Thüringen v. 17.2.1992, S 5420 A – 2.02.
[3] Vgl. OFD Koblenz v. 13.4.1976, S 5161 A – St 53 2.
[4] ABBG v. 30.8.1984, BStBl II 1994, 1765; vgl. dazu Finanzbehörde Hamburg v. 20.3.1996, 53 – S 7282 – 3/94, UR 1996, 311.
[5] Vgl. zur neuen Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b, Widmann, DB 1994, 2104.
[6] I. S. v. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Postwesen v. 28.7.1969, BGBl I 1969, 1006.

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