Rz. 63

Für Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung von Investmentfonds (ab 1.1.2018: Investmentvermögen), die nach § 36 Abs. 1 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) ausgelagert worden sind, kann ebenfalls die Steuerbefreiung in Betracht kommen. Zur steuerfreien Verwaltung gehören – so die EuGH-Rechtsprechung[1] – auch Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung eines Investmentfonds durch einen außenstehenden Verwalter, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser Investmentfonds spezifisch und wesentlich sind. Rein materielle oder technische Dienstleistungen, die in diesem Zusammenhang erbracht werden, wie z. B. die Zurverfügungstellung eines Datenverarbeitungssystems, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

 

Rz. 64

Ob die Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung eines Investmentfonds durch einen außenstehenden Verwalter ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden, soll nach Auffassung der Finanzverwaltung danach zu beurteilen sein, ob die übertragenen Aufgaben für die Durchführung der Geschäfte der Kapitalverwaltungsgesellschaft/Investmentgesellschaft unerlässlich sind und ob der außenstehende Verwalter die Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen hat. Vorbereitende Handlungen, bei denen sich die Kapitalverwaltungsgesellschaft/Investmentgesellschaft eine abschließende Entscheidung vorbehält, sollen regelmäßig nicht ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden.[2] Dies dürfte nicht nur für die administrative und buchhalterische Verwaltung eines Investmentfonds gelten, sondern für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Investmentfonds, die auf einen außenstehenden Dritten ausgelagert werden.

 

Rz. 65

Demgegenüber sollen Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten (z. B. Wertpapiere oder Immobilien) gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bestehen, unter die Steuerbefreiung fallen, wenn eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft besteht. Davon soll auszugehen sein, wenn die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten konkret an den rechtlichen und tatsächlichen Erfordernissen der jeweiligen Wertpapieranlage ausgerichtet ist, die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten aufgrund ständiger Beobachtung des Fondsvermögens erteilt wird und auf einem stets aktuellen Kenntnisstand über die Zusammenstellung des Vermögens beruht.[3] Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung wie allgemeine Rechercheleistungen, sofern diese nicht unselbstständige Nebenleistungen zu Beratungsleistungen mit konkreten Kauf- oder Verkaufsempfehlungen für Vermögenswerte (z. B. Wertpapiere oder Immobilien) sind, fallen nach wie vor nicht unter die Steuerbefreiung. Die Verwaltung beanstandet es nicht, wenn in Fällen, in denen ein Unternehmer steuerpflichtig Geschäftsräume an einen Vermögensverwalter vermietet, welcher aufgrund der Rechtsprechung des BFH[4] nachträglich rückwirkend die Steuerfreiheit seiner Umsätze geltend macht, der Unternehmer seine bis zum 31.12.2013 an den Vermögensverwalter erbrachten Vermietungsleistungen (weiterhin) entgegen § 9 Abs. 2 UStG als steuerpflichtig behandelt.[5]

 

Rz. 66

In der Investmentbranche werden Kauf- und Verkaufsempfehlungen für ein Portfolio i. d. R. in zwei verschiedenen Formen abgegeben. Ein externer Berater kann Empfehlungen abgeben, die nach Stückzahl oder Nennwert der Wertpapiere beziffert sind (sog. bezifferte Empfehlungen). Er kann jedoch auch allgemeine Empfehlungen abgeben, z. B. wegen einer zu erwartenden Änderung des Kapitalmarktzinses Schuldverschreibungen gegenüber Aktien über- oder unterzugewichten. Der Berater könnte auch empfehlen, Titel bestimmter Kategorien (z. B. Bankaktien) zu kaufen oder zu verkaufen. In solchen Fällen handelt es sich um sog. unbezifferte Empfehlungen. Abschn. 4.8.13 Abs. 16 UStAE (i. d. F. ab 1.1.2018) dürfte ausreichend Interpretationsspielraum bieten, dass die Steuerfreiheit unter den von der Verwaltung festgelegten Voraussetzungen auch für unbezifferte Empfehlungen gilt.

 

Rz. 67

Hinsichtlich der von der Finanzverwaltung angeführten Eigenverantwortlichkeit des außenstehenden Verwalters ist wohl nicht davon auszugehen, dass es hierbei auf die Verantwortlichkeit gegenüber den Kunden der Verwaltungsgesellschaft ankäme.[6] Der Umfang der Eigenverantwortlichkeit des außenstehenden Verwalters dürfte sich regelmäßig nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis mit der Verwaltungsgesellschaft/Investmentaktiengesellschaft/Investmentkommanditgesellschaft bestimmen. Für die Steuerbefreiung dürfte es zudem regelmäßig ausreichend sein, wenn der außenstehende Verwalter inhaltliche Entscheidungsfreiheiten hat, die sich die Verwaltungsgesellschaft/Investmentaktiengesellschaft/Investmentkommanditgesellschaft entgegenhalten lassen muss. Leistungen des außenstehenden Verwalters ohne eig...

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