Rz. 53

Der Begriff der "Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes" bezieht sich nur auf das Objekt der Verwaltung, den Investmentfonds und nicht auch auf die Verwaltungstätigkeit als solche. Demzufolge sind andere Tätigkeiten nach dem InvStG bzw. nach dem KAGB als die Verwaltung[1], insbesondere Tätigkeiten der Verwahrung von Investmentfonds (ab 1.1.2018: Verwahrung von Vermögensgegenständen des Investmentvermögens) sowie sonstige Aufgaben nach Maßgabe der §§ 72 bis 79 KAGB bzw. der §§ 81 bis 89a KAGB, nicht steuerbegünstigt. Unter die Steuerbefreiung fällt die Verwaltung inländischer und ausländischer Investmentfonds i. S. d. InvStG. Nicht steuerfrei ist die Verwaltung von geschlossenen Fonds, weil diese Fonds regelmäßig nicht das Erfordernis einer mindestens einmal im Jahr bestehenden Rückgabemöglichkeit des Anlegers nach § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 InvStG erfüllen.[2]

 

Rz. 54

Aus der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG kann nicht die Unternehmereigenschaft des Sondervermögens (Fonds) abgeleitet werden. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 2 UStG für die Verwaltungsgesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentfonds vorliegen, wird von dieser Vorschrift nicht berührt. Der Investmentfonds stellt innerhalb der Verwaltungsgesellschaft unselbstständige Betriebsteile dar, da ihr etwaiges Handeln von den Organen der Verwaltungsgesellschaft bestimmt wird. Zudem wacht über ihre Tätigkeiten der Aufsichtsrat der Verwaltungsgesellschaft (§§ 18, 147 KAGB). Das Auftreten der Investmentfonds nach außen ist immer nur mit der dahinterstehenden Verwaltungsgesellschaft möglich. Die Wirtschaftsabläufe bei der Verwaltungsgesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentfonds entsprechen denen eines einheitlichen Unternehmens.[3] Die Verwaltungsgesellschaft erbringt mit der Verwaltung des Investmentfonds entgeltliche sonstige Leistungen gegenüber den Anteilinhabern. Die Verwaltung eines Wertpapier-Sondervermögens ist keine nach § 4 Nr. 8 UStG befreite Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren.[4]

 

Rz. 55

Durch die Verwaltung des Investmentfonds (ab 1.1.2018: Investmentvermögen in der Form eines Sondervermögens) erfüllt die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre gegenüber den Anlegern aufgrund des Investmentvertrags bestehenden Verpflichtungen. Dabei können die zum Investmentfonds gehörenden Vermögensgegenstände nach Maßgabe der Vertragsbedingungen im Eigentum der Verwaltungsgesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen. Es liegt eine Verwaltungsleistung gegenüber den Anlegern als Leistungsempfänger vor. Ab 1.1.2018 gilt insoweit zusätzlich: Bei einem Investmentvermögen in der Form einer Investmentgesellschaft[5], das eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der Verwaltung und Anlage ihrer Mittel bestellt hat, wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft ausschließlich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen ihr und der Investmentgesellschaft tätig. Es liegt eine Verwaltungsleistung gegenüber der Investmentgesellschaft als Leistungsempfänger vor.

 

Rz. 56

Hat der Investmentfonds die Organisationsform (§ 1 Abs. 11 KAGB) einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital i. S. d. §§ 108 bis 123 KAGB oder einer offenen Investmentkommanditgesellschaft i. S. d. §§ 124 bis 138 KAGB, ist der Anleger Aktionär bzw. Personengesellschafter. Seine konkrete Rechtsstellung richtet sich nach der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag der Investmentaktiengesellschaft bzw. Investmentkommanditgesellschaft. Soweit keine separate schuldrechtliche Vereinbarung über die Erbringung einer besonderen Verwaltungsleistung besteht, ist insofern kein Leistungsaustausch zwischen der Investmentaktiengesellschaft und ihren Aktionären bzw. der Investmentkommanditgesellschaft und ihren Gesellschaftern anzunehmen. Der Anspruch auf die Verwaltungsleistung ergibt sich aus der Gesellschafterstellung. Die Verwaltung des Investmentvermögens durch die Investmentaktiengesellschaft bzw. die Investmentkommanditgesellschaft ist insoweit ein nicht steuerbarer Vorgang.[6]

 

Rz. 57

Beauftragt eine Kapitalverwaltungsgesellschaft einen Dritten mit der Verwaltung des Investmentfonds, erbringt dieser eine Leistung gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft, indem er die ihr insoweit obliegende Pflicht erfüllt. Der Dritte wird ausschließlich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen ihm und der Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig, sodass er auch nur ihr gegenüber zur Leistung verpflichtet ist.

 

Rz. 58

Beauftragt eine intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital bzw. eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft einen Dritten mit der Wahrnehmung von Aufgaben (§§ 1 Abs. 12, 112 KAGB), erbringt der Dritte ihr gegenüber eine Leistung, da grundsätzlich der intern verwalteten Investmentgesellschaft die Anlage und die Verwaltung ihrer Mittel obliegt.

 

Rz. 59

Beauftragt eine extern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital bzw. eine extern verwaltete offen...

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