Rz. 78

Insbesondere folgende Leistungen sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht als Tätigkeiten der Verwaltung eines Investmentvermögens angesehen werden und daher nicht unter die Steuerbefreiung fallen können[1]:

  • Erstellung von Steuererklärungen,
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung wie
    allgemeine Rechercheleistungen (sofern diese nicht unselbstständige Nebenleistungen zu Beratungsleistungen mit konkreten Kauf- oder Verkaufsempfehlungen für Vermögenswerte (z. B. Wertpapiere oder Immobilien) sind), insbesondere

    • die planmäßige Beobachtung der Wertpapiermärkte,
    • die Beobachtung der Entwicklungen auf den Märkten,
    • das Analysieren der wirtschaftlichen Situation in den verschiedenen Währungszonen, Staaten oder Branchen,
    • die Prüfung der Gewinnaussichten einzelner Unternehmen,
    • die Aufbereitung der Ergebnisse dieser Analysen.
  • Beratungsleistungen ohne konkrete Kauf- oder Verkaufsempfehlungen,
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Anteilsvertrieb, wie z. B. die Erstellung von Werbematerialien sowie (ab 1.1.2018) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der tatsächlichen Bewirtschaftung gehaltener Immobilien, insbesondere ihre Vermietung, die Verwaltung der bestehenden Mietverhältnisse, die Beauftragung Dritter mit Instandhaltungsmaßnahmen sowie deren Überwachung und Überprüfung.
 

Rz. 79

Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind nach Auffassung der Finanzverwaltung auch alle Leistungen der Verwahrstelle als Verwahr- oder Kontrollstelle gegenüber der Verwaltungsgesellschaft. Dies sollen insbesondere folgende Leistungen sein[2]:

  • Verwahrung der Vermögensgegenstände des Investmentfonds (ab 1.1.2018: Investmentvermögen); hierzu gehören z. B.:

    • die Verwahrung der zu einem Investmentfonds (ab 1.1.2018: Investmentvermögen) gehörenden Wertpapiere, Einlagenzertifikate und Bargeldbestände in gesperrten Depots und Konten,
    • die Verwahrung von als Sicherheiten für Wertpapiergeschäfte oder Wertpapierpensionsgeschäfte verpfändeten Wertpapieren oder abgetretenen Guthaben bei der Verwahrstelle oder unter Kontrolle der Verwahrstelle bei einem geeigneten Kreditinstitut,
    • die Übertragung der Verwahrung von zu einem Investmentfonds (ab 1.1.2018: Investmentvermögen) gehörenden Wertpapieren an eine Wertpapiersammelbank oder an eine andere in- oder ausländische Bank,
    • die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen mit Drittverwahrern;
  • Leistungen zur Erfüllung der Zahlstellenfunktion (diese beinhalten insbesondere folgende Tätigkeiten: Entgegennahme der Erträge aus den Vermögensgegenständen eines Investmentfonds oder Vermögensgegenstände, die ein Investmentfonds verliehen hat, Abforderung und Rückforderung von Rückerstattungsbeträgen betreffend KSt, KapESt und Solidaritätszuschlag gegenüber den Finanzbehörden für den Investmentfonds sowie die Auszahlung der Verwaltungsvergütung und der Erstattungen von Aufwendungen an die Kapitalverwaltungsgesellschaft),
  • Einzug und Gutschrift von Zinsen und Dividenden (wenn es zu einer Ausschüttung bzw. Auszahlung von Dividenden/Zinsen auf die entsprechenden Finanzinstrumente kommt, ermittelt und bucht die Verwahrstelle die entsprechenden Beträge auf den von ihr geführten Konten des Investmentfonds; die Verwahrstelle prüft bestehende Quellensteuererstattungsansprüche und macht diese geltend. Die entsprechenden Beträge werden dann auf den von ihr geführten Konten des Investmentfonds gebucht),
  • Mitwirkung an Kapitalmaßnahmen und der Stimmrechtsausübung (sog. corporate actions bzw. proxy voting; wenn es zu einer Kapitalmaßnahme (z. B. Kapitalerhöhung, -herabsetzung, Aktiensplitt) bei den entsprechenden Finanzinstrumenten im Fondsvermögen kommt, teilt die Verwahrstelle der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Details der Kapitalmaßnahme mit. Auf Basis dieser Informationen übt die Verwaltungsgesellschaft etwaige Wahlrechte aus und weist die Verwahrstelle entsprechend an. Bei anstehenden Hauptversammlungen teilt die Verwahrstelle der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Details der Tagesordnung mit und fragt an, ob und ggf. wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Auf dieser Basis weist die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwahrstelle an, das Stimmrecht entsprechend ihrer Vorgaben auszuüben),
  • Abwicklung des Erwerbs und Verkaufs der Vermögensgegenstände inklusive Abgleich der Geschäftsdaten mit dem Broker (sog. Broker-Matching). Der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft eingesetzte Fondsmanager[3] entscheidet über den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (z. B. Wertpapiere, Derivate, Geldgeschäfte) und schließt entsprechende Verträge mit einem Broker als Vermittler ab. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft informiert die Verwahrstelle (i. d. R. zeitgleich) über diese Handelsgeschäfte. Darüber hinaus erhält die Verwahrstelle von dem Broker nach Annahme des Auftrags eine entsprechende Handelsbestätigung. Die Verwahrstelle nimmt auf der Basis der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Broker übermittelten Informationen den Abgleich der Geschäftsdaten mit dem Broker vor (Broker-Matching). Auf Basis dieses B...

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