Rz. 4

§ 4 Nr. 8 Buchst. g UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten "die Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber". Unter den Begriff der "Übernahme von Verbindlichkeiten"; gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL fallen nur Geldverbindlichkeiten und nicht auch andere – geldwerte – Verbindlichkeiten wie z. B. Dienstleistungsverpflichtungen.[1] § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG enthält alle diese Tatbestände (wobei die nicht genannte Übernahme von Garantien unter den Begriff der Sicherheiten subsumiert werden kann, vgl. Rz. 11ff.) mit Ausnahme der Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber. Diese Leistungen fallen bereits unter § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG, jedoch nur dann, wenn es sich um unselbstständige Nebenleistungen zur steuerfreien Kreditgewährung handelt. Seit dem 1.1.1996 ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG nämlich nur noch die Gewährung und die Vermittlung von Krediten befreit.[2] Die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten fällt seit diesem Zeitpunkt nicht mehr unter die Steuerbefreiung. Zu der seit dem 1.1.1996 nur noch im Rahmen von Nebenleistungen zur Kreditgewährung steuerfreien Verwaltung von Kreditsicherheiten zählt insbesondere die Verwaltung dinglicher Sicherheiten, von Bürgschaften und von Sicherungsgut. Mängel bei der Umsetzung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL durch § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG sind nicht erkennbar, wenn man davon ausgeht, dass die von § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG abgedeckte Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber immer nur im Rahmen nichtselbstständiger Nebenleistungen zur steuerfreien Kreditgewährung erbracht wird und keine Hauptleistung ist. Träfe Letzteres zu, hätte der Unternehmer (Kreditgeber, der zugleich die Kreditsicherheit gegen Entgelt verwaltet) wegen des günstigeren Unionsrechts Anspruch auf eine Steuerbefreiung, die ihm § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG[3] nicht (mehr) bieten.

[1] Vgl. EuGH v. 19.4.2007, C-455/05, Velvet Steel, BFH/NV Beilage 2007, 294.
[2] Vgl. § 4 Nr. 8 Buchst. a Rz. 67ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge