Rz. 5

Anteile begründen ein Recht auf Beteiligung bzw. am Vermögen der jeweiligen Vereinigung, so wie es dem Gesellschafter oder Mitglied infolge seiner Zugehörigkeit zu der Vereinigung zusteht. Dieses Recht zielt nicht wie z. B. bei einer Kreditgewährung auf eine feste Rendite oder nur eine Gewinnbeteiligung ab, sondern nimmt auch eine Beteiligung an Verlusten der Vereinigung in Kauf. Zu den Vereinigungen als Oberbegriff für Kapital- und Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, soweit diese so beschaffen sind, dass Anteile an ihnen bestehen können, gehören insbesondere Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH), Personengesellschaften (OHG, KG, GbR), Genossenschaften (eG), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit[1], Vereine[2], Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung[3] und andere Gesamthandsgemeinschaften. Da § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG im Gegensatz zu § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG im Wesentlichen auf Anteile abstellt, die nicht in Wertpapieren verbrieft sind, gehören zu den Anteilen daher insbesondere GmbH-Anteile, die Anteile an Personengesellschaften, z. B. einer OHG, KG, GmbH & Co. KG oder GbR, Anteile an Genossenschaften und Beteiligungen als stiller Gesellschafter.[4] Auch Schiffsparten als Anteile an einer Partenreederei[5] gehören zu den Anteilen i. S. d. Vorschrift.

 

Rz. 6

Stellen sich die eingeräumten Beteiligungen an einem Warentermin-Sammelkonto als Treuhandverhältnis zwischen den einzelnen Anlegern und dem Verwalter dar, liegen keine Anteile an Gesellschaften oder anderen Vereinigungen, insbesondere auch keine an einer stillen Gesellschaft vor.[6] Ob Anteile vorliegen, beurteilt sich dabei nach den entsprechenden inländischen zivilrechtlichen Vorschriften, auch wenn die Vereinbarungen zwischen Treuhänder und Anlegern nach ausländischem Recht gewürdigt werden müssten.[7]

 

Rz. 7

Umstritten ist, ob die Mitgliedschaft in einem eingetragenen Verein ein Anteil an "anderen Vereinigungen" i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG ist und die Steuerbefreiungsvorschrift aus diesem Grund bei Idealvereinen überhaupt zur Anwendung kommt. Der BFH[8] hat diese Frage offengelassen. Er hat lediglich entschieden, dass die Vermittlung der Mitgliedschaften in einem Idealverein keine Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG ist. Nach der FG-Rechtsprechung[9] führt die Mitgliedschaft in einem Idealverein nicht zu einem Anteil i. S. d. Vorschrift.[10] M. E. sind bei Mitgliedschaften in eingetragenen Vereinen nach bürgerlichem Recht Anteile i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht möglich, da die Mitgliedschaften nicht veräußert werden können. Gerade die Möglichkeit der Veräußerung eines Anteils setzt § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG unionsrechtskonform, d. h. restriktiv ausgelegt, jedoch voraus. Die Steuerbefreiung kann demnach nur für selbstständig handelbare, geldwerte Beteiligungen gelten. Auch nach dem Urteil des BFH[11] zum Leistungsort bei der Vermittlung von Mitgliedschaften in Vereinen mit Sitz im Ausland kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG für die Vermittlungsleistung nicht in Betracht.

[1] VVaG.
[2] (e. V.), vgl. dazu jedoch auch Rz. 7.
[3] EWIV, vgl. Philipowski, in Rau/Dürrwächter, UStG § 4 Nr. 8 Rz. 361 unter Hinweis auf Neye, DB 1997, 861.
[4] Vgl. dazu Rz. 18 und Rz. 21.
[5] § 491 HGB, Miteigentumsanteile an einem Schiff, das von mehreren Personen gemeinsam zum Erwerb durch Seefahrt verwendet wird.
[9] FG Baden-Württemberg v. 24.2.1993, 13 K 112/90, EFG 1993, 615.
[10] A. A. Philipowski, in Rau/Dürrwächter, UStG § 4 Nr. 8, Rz. 362.

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