Rz. 10

Steuerfrei sind nach dem Gesetzeswortlaut Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren. Dies bedeutet nicht, dass hierfür nur Unternehmen infrage kommen, deren Geschäftstätigkeit sich primär auf Wertpapiere richtet. Es ist unerheblich, wer den Umsatz erbringt, sei es ein Kreditinstitut (Bank) oder ein anderer Unternehmer.[1] Nach der EuGH-Entscheidung hängt die Steuerbefreiung der Durchführung von Zahlungsvorgängen nicht von einem bestimmten Unternehmenstyp ab. Die Steuerbefreiung bleibt auch unberührt davon, dass die Leistungen nicht unmittelbar gegenüber dem Kunden eines Kreditinstituts erbracht werden.

 

Rz. 11

Die Formulierung "Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren" wurde offenbar gewählt, um sich mehr dem Wortlaut des Unionsrechts anzupassen, wo von "Umsätze …, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen … oder sonstige Wertpapiere beziehen" die Rede ist. Damit wird zugleich deutlich, dass nicht nur Verkäufe von Wertpapieren, sondern auch andere (sonstige) Leistungen Gegenstand der Steuerbefreiung sein können.

 

Rz. 12

Zu den steuerbegünstigten Umsätzen gehören im Wesentlichen der Handel mit Wertpapieren, also der Verkauf gegen Entgelt.[2] Da bei Wertpapieren das die Urkunde verbriefende Recht an den Besitz der Urkunde geknüpft ist, wird mit der Verschaffung der Verfügungsmacht an dem Wertpapier auch das verbriefte (Vermögens-)Recht übertragen. Der Verkauf von Wertpapieren ist Teil des Finanzkommissionsgeschäfts i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KWG, das als Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung i. S. d. Vorschrift zu den Bankgeschäften gehört. Zur Frage, welche Umsätze im Einzelnen mit dem Handel von Wertpapieren in Verbindung stehen und steuerfrei sein können, vgl. Rz. 22.

 

Rz. 13

Zu den steuerbefreiten Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren gehören auch die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren.[3] Gegenstand dieser Optionsgeschäfte ist das Recht, eine bestimmte Anzahl von Wertpapieren innerhalb einer bestimmten Frist jederzeit zu einem festen Preis fordern (Kaufoption) oder liefern (Verkaufsoption) zu können. Eine Option ist eine Vereinbarung, die für den Käufer (Inhaber der Option) das Recht, nicht aber die Verpflichtung beinhaltet, jederzeit während eines festgelegten Zeitraums bzw. nur zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Menge von Basiswerten zu einem im Voraus festgelegten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Für dieses Recht hat der Käufer der Option bei Abschluss des Optionsgeschäfts einen Optionspreis an den Verkäufer der Option (Stillhalter) zu zahlen. Die physische Lieferung (Übergabe) der Basiswerte ist häufig ausgeschlossen. Die Vertragspartner erhalten ihren Gewinn in Höhe der Differenz zwischen Basispreis und aktuellem Kurs des Basiswerts gutgeschrieben. Mit Ablauf der Optionsfrist erlischt die Option durch Verfall, Ausüben der Option oder Glattstellen, d. h. durch Ausübung eines Gegengeschäfts.[4] Die Steuerbefreiung umfasst sowohl den Abschluss von Optionsgeschäften als auch die Übertragung von Optionsrechten. Nicht unter die Steuerbefreiung fällt in diesem Zusammenhang dagegen eine während der Optionsfrist gegen besonderes Entgelt ausgeübte Kursbeobachtung.[5] Warenterminkontrakte und die entsprechenden Optionen hierauf sind steuerpflichtig.[6] Gegenstand eines Warentermingeschäfts, das als "Future" an der Börse oder als "Forward" außerbörslich gehandelt wird und zur Gruppe der Derivate gehört, ist grundsätzlich eine Vereinbarung über eine in der Zukunft liegende Warenlieferung zu einem bestimmten Preis. Derivate werden als Finanzinstrumente üblicherweise zur Absicherung von Marktrisiken oder aber zu Spekulationszwecken eingesetzt. Den Vertragspartnern eines Warentermingeschäfts geht es in erster Linie um die Erzielung von Kursgewinnen oder um eine Risikoabsicherung. Warentermingeschäfte führen deshalb nur in seltenen Fällen zu einer Warenlieferung: entweder werden sie vor Fälligkeit durch ein weiteres Geschäft mit genau entgegengesetzter Wirkung neutralisiert oder die daraus resultierenden Ansprüche werden im Wege eines Differenzausgleichs ausgeglichen. Derivate sind daher ihrem Wesen nach nicht reinen Kaufverträgen gleichzusetzen. Warentermingeschäfte, die von vornherein auf eine gegenseitige Ausgleichszahlung gerichtet sind, stellen keine steuerbaren Umsätze dar. Für die Aufhebung solcher sich gegenüber stehender Verträge gilt nichts anderes.

 

Rz. 14

Zu den Geschäften (Finanzmarktinnovationen und uneigentliche Wertpapierleihe) der (damaligen) Deutschen Terminbörse (DTB) vgl. die Sonderregelung nach BMF v. 19.12.1989 (IV A 3 – S 7160 – 55/89, UR 1990, 63). Die DTB war 1998 in der heute agierenden Terminbörse für Finanzderivate EUREX aufgegangen. An der DTB wurden auch Optionsgeschäfte mit Wertpapieren durchgeführt. Die DTB schloss Optionsverträge mit Börsenmitgliedern ab, die i. d. R. ihrerseits wiederum Optionsverträge mit Anlegern abschlossen. Diese Optionsgeschäfte wurden als nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfrei behandelt, w...

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