Rz. 25

Für das jeweilige Mobilfunknetz werden sog. Startpakete angeboten, bei denen der Kunde die Telefongebühren vor Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistungen bezahlt. Startpakete werden auch von sog. Wiederverkäufern (Händlern), insbesondere Elektronikfachgeschäften, vertrieben. Zwischen diesem Händler und dem Kunden entstehen keine Leistungsbeziehungen. Der Händler tritt für den Kunden erkennbar lediglich als Vermittler für den Netzbetreiber oder Serviceprovider auf. Allein der jeweilige Netzbetreiber oder Serviceprovider erbringt Telekommunikationsdienstleistungen an den Kunden. Der Händler vermittelt lediglich diese Leistungen für den Netzbetreiber oder Serviceprovider. Die Vermittlung von Telekommunikationsdienstleistungen ist regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG ist auf diese Leistung nicht anwendbar, weil der Händler auch Werbung betreibt und den Kunden berät.[1]

 

Rz. 26

Schließt eine Gesellschaft zur Vermarktung von IT-Technologien mit einer Bank einen Kombinationsvertrag ab, wonach die IT-Gesellschaft eine Akquisitionskampagne zur Gewinnung von Kunden für die Nutzung des Internets bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der von der Bank angebotenen Dienstleistungen durchführen soll, sind die aufgrund des Vertrags vereinnahmten und sich nach der Anzahl der geworbenen Kunden bemessenden Provision nun als Entgelt einer einheitlichen Leistung anzusehen, die zwar Elemente der Vermittlung von Umsätzen im Kontokorrentverkehr nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG enthält, aber überwiegend die Durchführung der Werbung für einen Internetzugang über die Gesellschaft und die Lieferung von Startpaketen für die Bank betrifft. Die Provisionen unterliegen in voller Höhe der USt, soweit sie nicht für Neukunden der Bank mit eigenem Internetzugang entrichtet werden, bei denen die Vermittlung der Umsätze im Kontokorrentverkehr im Vordergrund steht.[2]

 

Rz. 27

Eine Briefsendung mit Nachnahmedienst ist eine Leistung eigener Art, nämlich eine Universaldienstleistung, die sich nicht in eine Briefbeförderungsleistung, eine Forderungseinzugsleistung und eine Überweisungsleistung aufteilen lässt oder zu einer einheitlichen Leistung zusammenzufassen ist. Ist eine Postdienstleistung wie die Briefsendung mit Nachnahmedienst als Universaldienstleistung qualifiziert, die gemäß § 4 Nr. 11b UStG als steuerbefreit zu behandeln ist, verdrängt § 4 Nr. 11b UStG als Befreiungsvorschrift den für den Forderungseinzug geltenden § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG und den für eine Überweisungsleistung im Zahlungsverkehr geltenden § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG als lex specialis.[3]

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