Rz. 6

Der Begriff des Einlagengeschäfts wird in der Vorschrift nicht näher bestimmt. Von daher ist m. E. auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das KreditwesenKWG[1] abzustellen. Danach versteht man unter Einlagengeschäft die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. Je nach Fälligkeit wird hier nach Sichteinlagengeschäften (in Eintagesfrist fällige Gelder auf Girokonten), Termineinlagengeschäften (im Voraus auf bestimmte Fristen festgelegt) und Spareinlagengeschäften (gekennzeichnet durch Ausfertigung einer Urkunde) unterschieden.[2]

 

Rz. 7

Die Steuerbefreiung, um die es hier geht, bezieht sich nicht auf die Leistung des Einlegers. Diese fällt, falls umsatzsteuerbar, als Kreditgewährung bereits unter § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG (vgl. § 4 Nr. 8 Buchst. a Rz. 5ff.). Steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG sind die Leistungen, die an den Einleger (Kreditgeber) erbracht werden. Diese bestehen i. d. R. in Zinszahlungen für das von dem Einleger zur befristeten Nutzung überlassene Kapital. Diese Zinszahlungen selbst sind, soweit sie reinen Entgeltcharakter haben, d. h. Gegenleistung zur steuerfreien Kreditgewährung in Form der Einlage sind, mangels Wirtschaftlichkeit der Geldzahlung nicht umsatzsteuerbar. Unter die Steuerbefreiung fallen insoweit eher die – unselbstständigen – Nebenleistungen zu den Zinszahlungen, wie z. B. die Kontoführung zulasten des Einlegers.

 

Rz. 8

Zu den steuerfreien Umsätzen im Einlagengeschäft gehören auch Kontenauflösungen, Kontensperrungen, die Veräußerung von Heimsparbüchsen und sonstige mittelbar mit dem Einlagengeschäft zusammenhängende Leistungen, die durch Kontogebühren oder durch den Einbehalt negativer Einlagezinsen aus der Einlage des Leistungsempfängers vergütet werden.[3]

 

Rz. 9

Die von Bausparkassen und anderen Instituten übernommene, gebührenpflichtige Bearbeitung von Wohnungsbauprämienanträgen gehört ebenfalls zu den steuerfreien Umsätzen im Einlagengeschäft i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG.[4]

[1] Neu gefasst durch Bek. v. 9.9.1998, BGBl I 1998, 2776.
[2] Vgl. Hartmann/Weber/Schnittker, Die USt im Bank- und Finanzgeschäft, Köln 1995.

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