Rz. 29

Veräußert ein Bauunternehmer seine Werklohnforderung aus einem Bauvertrag an einen Dritten aufgrund eines gesonderten Forderungskauf- und Gewährleistungsübernahmevertrags, so sind dies keine Zahlungen des Dritten für die an den Bauherren erbrachten Bauleistungen. Es liegt eine Zahlung aufgrund einer eigenen Verpflichtung vor, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei ist. Im Streitfall hatte sich ein Dritter durch Forderungskaufvertrag verpflichtet, gegen Übertragung der Werklohnforderung des Bauunternehmers eine dieser entsprechenden Zahlung zu leisten. Der Unternehmer erbrachte durch die Forderungsabtretung eine Leistung, für die er als Entgelt den Zahlbetrag als Kaufpreis für die Forderung erwartete und erhielt. Die Zahlung war nicht Entgelt für die an die Bauherren erbrachten steuerpflichtigen Bauleistungen, sondern Entgelt für die übertragene Werklohnforderung. Die Übertragung der auf Geld gerichteten Forderung war nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei. Die Abtretung der Werklohnforderung beeinflusst aber grundsätzlich nicht die Höhe des Entgelts für die steuerpflichtig ausgeführten Bauleistungen.[1]

 

Rz. 30

Die Veräußerung eines Bausparvorratsvertrags ist als einheitliche Leistung anzusehen, die in vollem Umfang unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG fällt.[2] Von Bausparvorratsverträgen sind wohl Bausparverträge zu unterscheiden, die von Privatpersonen oder von Unternehmen veräußert werden bzw. bei denen das Recht auf Zuteilung des Baudarlehens abgetreten wird. Solche Abtretungen durch Privatpersonen sind i. d. R. mangels Unternehmereigenschaft nicht umsatzsteuerbar. Die Abtretung eines im Rahmen eines Unternehmens abgeschlossenen Bausparvertrags, d. h. die Abtretung des Rechts auf Zuteilung des Baudarlehens, dürfte hinsichtlich der Behandlungsweise bei den Bausparvorratsverträgen, die von Kreditinstituten abgeschlossen werden und bei Zuteilungsreife abgetreten werden, ebenfalls steuerfrei sein.

 

Rz. 31

Eine Briefsendung mit Nachnahmedienst ist eine Leistung eigener Art, nämlich eine Universaldienstleistung, die sich nicht in eine Briefbeförderungsleistung, eine Forderungseinzugsleistung und eine Überweisungsleistung aufteilen lässt oder zu einer einheitlichen Leistung zusammenzufassen ist. Ist eine Postdienstleistung wie die Briefsendung mit Nachnahmedienst als Universaldienstleistung qualifiziert, die gemäß § 4 Nr. 11b UStG als steuerbefreit zu behandeln ist, verdrängt § 4 Nr. 11b UStG als Befreiungsvorschrift den für den Forderungseinzug geltenden § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG und den für eine Überweisungsleistung im Zahlungsverkehr geltenden § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG als lex specialis.[3]

 

Rz. 32

Die Veräußerung von "gebrauchten" Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist als Umsatz im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerbefreit. Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG, auch den Umsatz aufschiebend bedingter und damit erst zukünftig entstehender Geldforderungen von der USt zu befreien.[4]

Rz. 33 einstweilen frei

 

Rz. 34

Die Ausgabe eines nichtverbrieften Genussrechts, das ein Recht am Gewinn eines Unternehmens begründet, kann entgegen OFD Saarbrücken[5] nicht mehr als steuerbare Leistung angesehen werden. Zu diesen nichtverbrieften Genussrechten gehören die Rechte i. S. d. § 19a Abs. 3 Nr. 11 EStG. Dies sind Genussrechte am Unternehmen des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer i. S. d. § 15 EStG anzusehen ist und über die Genussrechte keine Genussscheine ausgegeben werden, die vom Arbeitgeber als Wertpapier ausgegeben oder an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen sind. Verbriefte Genussrechte werden als Wertpapiere angesehen. Auch wenn Genussrechte niemals Mitgliedschaftsrechte gewähren, sind die vom EuGH aufgestellten Grundsätze zum Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen anzuwenden.[6] Danach stellt die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen als solche keine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. Gemeinschaftsrechts dar. Dementsprechend wird durch die Ausgabe eines nichtverbrieften Genussrechts, das ein Recht am Gewinn eines Unternehmens begründet, kein (steuerbarer) Umsatz ausgeführt – auf die Frage der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG kommt es somit nicht an. Handelt es sich um ein unverbrieftes Genussrecht, das auf schuldrechtlicher Basis Vermögensrechte in Form von Sachbezügen oder Benutzungsrechten von Gesellschaftseinrichtungen u. dgl. gewährt, liegt eine steuerbare sonstige Leistung vor, die nicht steuerbefreit ist.

 

Rz. 35

Werden in den Vertrieb sog. Calling Cards (Telefonkarten, die im Gegensatz zu Multifunktionskarten – Chipkarten – weder einen Magnetstreifen noch einen Chip beinhalten und über die ein Telekommunikationsdienstleister zu erreichen ist, bei dem man den beim Kauf der Karte entrichteten Preis als Gesprächsguthaben abtelefonieren kann) Wiederverkäufer einbezogen, ist § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG nicht anwendbar. Der ...

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