Rz. 15

§ 4 Nr. 8 Buchst. c UStG erfasst im Gegensatz zu den Inhaberpapieren nur die in den Order- bzw. Rektapapieren verbrieften Rechte. Bei den Inhaberpapieren ist der Eigentümer des Papiers jeweils Gläubiger der Forderung. Das Gläubigerrecht kann nur mit dem nach sachenrechtlichen Grundsätzen zu übertragenden Eigentum an der Urkunde auf einen anderen übergehen. Demzufolge ist das Inhaberpapier Gegenstand einer Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG. Die Lieferung des Papiers ist keine Forderungsabtretung, aber steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG. Die Übertragung von in Order- bzw. Rektapapieren verbrieften Forderungen ist eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreie sonstige Leistung.

 

Rz. 16

§ 4 Nr. 8 Buchst. c UStG erfasst insbesondere auch Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen. Damit sind im Wesentlichen die entgeltlichen Abtretungen von Geldforderungen gemeint. Der Umsatz muss sich also auf die Übertragung einer Geldforderung richten. Eine Forderung wird im Wege einer Abtretung übertragen, wenn durch Vertrag der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt.[1]

 

Rz. 17

Wird eine Geldforderung zur Tilgung einer Schuld abgetreten, die der Abtretende aus einer Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) des Abtretungsempfängers hat, stellt sich die Frage, ob die Abtretung der Geldforderung ein steuerbarer, nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreier Umsatz ist oder hierin eine bloße Entgeltentrichtung liegt. Leistung und (oder) Gegenleistung im Rechtssinne unterliegen nur insoweit der USt, als sie auch Leistungen im wirtschaftlichen Sinn sind. Die bloße Entgeltentrichtung, insbesondere Geldzahlung, ist keine sonstige Leistung nach § 1 UStG. Deshalb ist in den meisten Fällen des Leistungsaustauschs nur eine der beiden Leistungen umsatzsteuerbar, während die andere als reine Entgeltzahlung aus der Besteuerung ausscheidet. Gelegentlich sind sogar beide Leistungen im Rechtssinne, weil sie keine wirtschaftlichen Folgen auslösen, nicht umsatzsteuerbar (z. B. beim Wechseln einer Banknote in Kleingeld). Umgekehrt können Leistung und Gegenleistung wirtschaftliche Leistungen sein und daher der USt unterliegen, insbesondere bei tauschähnlichen Umsätzen gem. § 3 Abs. 12 UStG.[2]

[2] Vgl. BFH v. 31.7.1969, V 94/65, BStBl II 1969, 637, zu der Frage, ob eine Schuldübernahme eine sonstige Leistung darstellt.

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