Rz. 1

Nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG sind die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung solcher Umsätze steuerfrei. Die Einziehung von Forderungen, z. B. durch Inkassobüros, ist ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen. Eine andere Steuerbefreiungsvorschrift existiert für Forderungseinziehungen nicht, so dass diese Umsätze generell steuerpflichtig sind.

 

Rz. 2

Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere entgeltliche Forderungsabtretungen, die Behändigung oder Indossierung von Wechseln und Schecks, die entgeltliche Übertragung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen, die entgeltlichen Veräußerungen von Bausparverträgen und die Umsätze von aufschiebend bedingten Geldforderungen (auf gesetzliche Zahlungsmittel gerichtete Ansprüche). Ferner gehören dazu Geschäfte mit Warenforderungen sowie Optionsgeschäfte mit Geldforderungen und Nebenleistungen im Zusammenhang mit solchen Umsätzen. Durch die Ausgabe eines nichtverbrieften Genussrechts, das ein Recht am Gewinn eines Unternehmens begründet, wird kein (steuerbarer) Umsatz ausgeführt. Auf die Frage der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG kommt es somit nicht an.

 

Rz. 3

Keine Geldforderungen sind Forderungen auf geldwerte Berechtigungen zur Ausführung oder zum Empfang von Leistungen – Sachforderungen.[1] Nicht befreit sind deshalb z. B. Umsätze, die sich auf die Abtretung eines Anspruchs des Käufers auf Übergabe und Übereignung der gekauften Sache nach § 433 BGB richten.

[1] Vgl. Hessisches FG v. 25.2.1975, VI 72/69, EFG 1975, 451 zur Veräußerung von sog. Mehlscheinen oder Weizenscheinen.

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