Rz. 46

Zu den steuerbegünstigten Leistungen, die zum Gebrauch und Verbrauch durch die Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal und zur Versorgung ihrer Kasinos und Kantinen bestimmt sind, gehören Ausrüstungsgegenstände, angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgüter und sonstige Waren und Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Verwendung durch die Truppe und durch ihr ziviles Begleitpersonal bestimmt sind.[1]

 

Rz. 47

Die persönliche Habe, der Hausrat und private Kfz für den persönlichen Gebrauch sind Gegenstände, die nicht als Gegenstände zum Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal und zur Versorgung ihrer Kasinos und Kantinen bestimmt sind.[2]

 

Rz. 48

Als Streitkräfte (Truppen) einer NATO-Vertragspartei bezeichnet man nach Art. I Abs. 1 Buchst. a des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen – NATO-Truppenstatut – v. 19.6.1951[3] das zu den Land-, See- und Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei, wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb des Gebiets des Nordatlantikvertrags befindet, mit der Maßgabe jedoch, dass die beiden beteiligten Vertragsparteien vereinbaren können, dass gewisse Personen, Einheiten oder Verbände nicht als "Truppe" i. S. d. Abkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind. Zu den Streitkräften gehören z. B. nicht das "zivile Gefolge" sowie die Angehörigen der Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges (Art. I Abs. 1 Buchst. b und c des NATO-Truppenstatuts).

 

Rz. 49

Das zivile Gefolge ist danach das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist (soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staats, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Staats, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben), und ihre Angehörigen. Als Angehöriger zählt der Ehegatte eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind.

 

Rz. 50

Die Steuerbefreiung umfasst auch Lieferungen und sonstige Leistungen, die für die Versorgung der Kasinos und Kantinen der Streitkräfte bestimmt sind. Damit sind im Wesentlichen die Lieferungen angemessener Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstiger Waren sowie Dienstleistungen begünstigt, die zur ausschließlichen Verwendung bzw. zur Abgabe in den Verpflegungseinrichtungen der Streitkräfte bestimmt sind.

[1] Vgl. z. B. § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 131 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1186/2009 des Rates v. 16.11.2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen – sog. ZollbefreiungsVO –, ABL. EU 2009 Nr. L 324, 23, i. V. m. Art. XI Abs. 4 NATO-Truppenstatut, BGBl II 1961, 1190.
[2] Vgl. z. B. § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 131 Abs. 1 ZollbefreiungsVO i. V. m. Art. XI Abs. 5 und 6 NATO-Truppenstatut.
[3] BGBl II 1961, 1190, BStBl I 1964, 395.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge