Rz. 27

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG gilt nur für die Abgabe von Speisen und Getränken. Aus der Formulierung "Speisen und Getränke" kann nicht geschlossen werden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG nur dann in Betracht kommt, wenn Speisen und Getränke (zum Verzehr an Ort und Stelle) gemeinsam abgegeben werden. Die Steuerbefreiung setzt die Abgabe von Speisen und/oder von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle voraus.[1] Der Begriff der Speisen ist nach der Entstehungsgeschichte und Zielsetzung der Vorschrift (Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen) weit auszulegen. Hierunter sind alle Lebensmittel zu verstehen, die im Zeitpunkt der Abgabe unmittelbar – d. h. ohne weitere Zubereitung – zum Verzehr durch Menschen geeignet sind. Es ist dabei ohne Bedeutung,

  • ob der liefernde Unternehmer die Speisen besonders zubereitet hat (z. B. Gerichte jeder Art; auch belegte Brötchen, die der Unternehmer selbst hergestellt hat),
  • ob er sie in einem zubereiteten Zustand erworben hat (z. B. Fertiggerichte, die eine Bordkantine von einem Catering-Unternehmen erwirbt und an die Gäste abgibt; Brötchen, Butter, Marmelade usw., die zum Frühstück gereicht werden; Brot, das ein Gast zusätzlich zu einem Eintopfgericht bestellt),
  • ob sie sich in rohem Zustand befinden (z. B. frisches Obst, das als Nachtisch verabreicht wird),
  • oder ob sie besonders verpackt sind (z. B. Schokolade oder Pralinen, die zum Verzehr im Bordcafé geliefert werden; Kekse, die als Zwischenmahlzeit zum Verzehr verabreicht werden; Erdnüsse, Salzstangen oder Gebäck, die auf den Tischen bereitgehalten werden; verpacktes Speiseeis, das zum Nachtisch gereicht wird).
 

Rz. 28

Als Getränke sind nach dem Sprachgebrauch alle Flüssigkeiten zu verstehen, die unmittelbar, d. h. ohne weitere Zubereitung, zum Trinken durch Menschen geeignet sind. Ähnlich wie bei den Speisen ist auch bei den Getränken eine weite Auslegung geboten; die Einordnung als Getränke i. S. d. Zolltarifs ist insoweit unbedeutend. Unter den Begriff der Getränke fallen sowohl alkoholische als auch nichtalkoholische Getränke. I. d. R. dürften in den Kantinen und Lokalen an Bord von Wasserfahrzeugen die folgenden Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle serviert werden: Tafelwasser, Säfte, Brausegetränke, Tee, Milchmischgetränke und Trinkmilch, Kaffee, Bier, Wein und hochprozentige Alkoholika.

[1] Garbe, UR 1968, 196.

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