1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 4 Nr. 5 UStG befreit nur sonstige Leistungen in Form von Vermittlungsleistungen. Die Steuerbefreiung hängt nicht davon ab, dass ein ausländischer Auftraggeber Leistungsempfänger ist, sondern allgemein in der Mehrzahl der Fälle davon, dass (vorausgesetzt, die Vermittlungsleistung ist im Inland steuerbar) der vermittelte Umsatz ein nicht steuerbarer Umsatz im Drittlandsgebiet oder ein steuerfreier Umsatz im Inland ist, für den der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist der vermittelte Umsatz auch hinsichtlich der Vermittlung nicht mit deutscher USt belastet. Der Zweck der Vorschrift ist vor allem in der Ergänzung der Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 1 bis Nr. 4b UStG zu sehen, d. h. die Leistungen der exportorientierten Wirtschaft und des damit in Verbindung stehenden Gewerbes, wie z. B. Transportunternehmen und Spediteure, von jeglicher USt ihrer Leistungen zu entlasten und so ihre Wettbewerbsfähigkeit international zu sichern. Dem dient auch das Recht auf Vorsteuerabzug, das bei der Steuerfreiheit der Vermittlungsleistungen i. S. v. § 4 Nr. 5 UStG ebenfalls besteht.[1] Da die der Steuerbefreiung unterliegenden Leistungen i. d. R. an andere Unternehmer bewirkt werden, erspart sie diesen eine Vorfinanzierung von USt, die über den Vorsteuerabzug wieder zurückerstattet würde. Insofern handelt es sich bei § 4 Nr. 5 UStG auch um eine technische Steuerbefreiung. Die Befreiung der entsprechenden Vermittlungsleistung greift auch, wenn eine im Drittland bewirkte Lieferung nach § 3 Abs. 8 UStG als im Inland ausgeführt zu behandeln ist.[2] Der Gesetzgeber will auf diese Weise dem Umstand Rechnung tragen, dass z. B. der Vermittler eines Importumsatzes nicht ohne Weiteres feststellen kann, ob die von ihm vermittelte, im Ausland bewirkte Lieferung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 8 UStG erfüllt (der Liefergegenstand gelangt bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland und der Lieferer oder sein Beauftragter ist Schuldner der EUSt) und deshalb als im Inland ausgeführt zu behandeln ist. § 4 Nr. 5 UStG hat deshalb insoweit auch den Charakter einer Vereinfachungsregelung.

 

Rz. 2

Seit dem 1.1.2010 gelten im Vergleich zum früheren Recht prinzipiell andere Leistungsorte für Vermittlungsleistungen. Seitdem richtet sich der Leistungsort einer Vermittlungsleistung nur noch bei Leistungen an Nichtunternehmer nach dem Ort der vermittelten Leistung.[3] Bei Leistungen an einen Unternehmer oder an eine gleichgestellte juristische Person richtet sich der Leistungsort grundsätzlich nach dem Sitz- oder Betriebsstättenort des Leistungsempfängers.[4] Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Vermittlung von Grundstücksverkäufen; Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken, nicht jedoch die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen) werden jedoch immer – unabhängig vom Status des Leistungsempfängers – am Belegenheitsort des Grundstücks erbracht.[5] Durch den seit dem 1.1.2010 geltenden Leistungsort bei Vermittlungsleistungen zwischen Unternehmern läuft der Zweck der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG, bei Vermittlungen gegenüber im Ausland ansässigen Unternehmern zu vermeiden, dass ausländische Empfänger steuerfreier Umsätze nur wegen einer Vermittlungsleistung einen Antrag auf Erstattung deutscher Vorsteuern stellen müssten, mangels Steuerbarkeit der Vermittlungsleistung weitgehend leer. Dies gilt immer dann, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Vermittlungsleistung für sein Unternehmen bezieht und seinen Sitz im Ausland (übriges Gemeinschaftsgebiet oder Drittlandsgebiet) hat.

2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

Schon das UStG 1951 enthielt eine Umsatzsteuerbefreiung für Vermittlungsleistungen, zunächst allerdings nur für die von Schiffsmaklern in einem Seehafenplatz ausgeführten Vermittlungsleistungen.[1] Außerdem konnten Unternehmer einen Freibetrag von 20.000 DM von ihren steuerpflichtigen Umsätzen absetzen, wenn sie Umsätze aus einer Tätigkeit als Handelsvertreter oder Makler tätigten.[2]

 

Rz. 4

§ 4 Nr. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1967/73 enthielt einen erweiterten Kreis der steuerbegünstigten Unternehmer gegenüber dem des UStG 1951. Neben den Umsätzen der Schiffsmakler waren nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1967/73 auch die Leistungen der Handelsvertreter, Handelsmakler, Havariekommissare sowie der Schiffs- und Güterbesichtiger befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung war jedoch – im Gegensatz zum ab dem 1.1.1980 geltenden Umsatzsteuerrecht –, dass die ausgeführten Leistungen für einen ausländischen Abnehmer i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG 1967/73 bewirkt wurden. Der besondere Freibetrag für Umsätze der Handelsvertreter und Makler entfiel m. W. v. 1.1.1968.

 

Rz. 5

Zum 1.1.1980 trat §...

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