Rz. 88

Sind z. B. in die Vermittlung einer Flugreise zwei Reisebüros eingeschaltet und handelt das eine Reisebüro als Vermittler im Auftrag der Fluggesellschaft und das andere Reisebüro nur aufgrund einer Vereinbarung mit dem ersten Reisebüro als dessen Beauftragter, nicht aber im Einvernehmen mit der Fluggesellschaft, erbringt nur das erste Reisebüro Vermittlungsleistungen i. S. v. § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. b UStG.

 

Beispiel :

Ein Reisender wendet sich wegen eines grenzüberschreitenden Flugs an sein örtliches Reisebüro A. Der Flugschein kann von diesem Reisebüro nicht verkauft werden, weil es sich nicht um ein lizenziertes IATA-Reisebüro handelt. Das Reisebüro gibt den Auftrag (gegen entsprechende Provision) an das Reisebüro B weiter, das die IATA-Lizenz besitzt. Dieses Reisebüro vermittelt dann den Flug im Auftrag der Fluggesellschaft. Nur die Leistung des lizenzierten Reisebüros B ist nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. b UStG stfrei. Die Leistung des Reisebüros A an das Reisebüro B ("Verschaffung eines Auftrags") ist eine Leistung eigener Art, die nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG fällt und daher stpfl. ist.

 

Rz. 89

Das FG Hamburg[1] hat hinsichtlich der Vermittlung und Selbstveranstaltung von Reisen durch Reisebüros die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass ein Reisebüro, das gegenüber den Leistungsempfängern in eigenem Namen als Reiseveranstalter auftritt, die Regelung des § 25 UStG (Margenbesteuerung) anzuwenden hat. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. c UStG kommt nicht in Betracht, weil die gegenüber den Reisenden erbrachten Leistungen nicht vermittelt, sondern als eigene Reiseleistungen angeboten und erbracht werden.[2]

 

Rz. 90

Firmenkunden-Reisebüros erbringen mit ihren Leistungen an Firmenkunden hauptsächlich Vermittlungsleistungen und nicht eine einheitliche sonstige Leistung der Kundenbetreuung. Wesen des Vertrags zwischen Firmenkunden-Reisebüro und Firmenkunden ist die effiziente Vermittlung von Reiseleistungen unter Beachtung aller Vorgaben des Firmenkunden. Hierzu gehört insbesondere auch die Einhaltung der kundeninternen Reisekosten-Richtlinie und die erleichterte Reisebuchung mittels Online-Buchungsplattformen. Das Entgelt wird in erster Linie für die Vermittlung der Reiseleistung des Leistungsträgers und nicht für eine gesonderte Betreuungsleistung gezahlt. Das Firmenkunden-Reisebüro wird nicht (nur) im Auftrag des jeweiligen Leistungsträgers tätig. Es tritt regelmäßig als Vermittler im Namen und für Rechnung des Firmenkunden auf. Die Vermittlungsleistung des Reisebüros ist steuerpflichtig, wenn dem Kunden für die Vermittlung der Tätigkeit ein gesondertes Entgelt berechnet wird. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen das Reisebüro dem Kunden für eine besondere Leistung gesondert Kosten berechnet.[3]

 

Rz. 91

Eine von einem Reisebüro an einen Reiseveranstalter erbrachte Leistung ist auch dann noch als Vermittlungsleistung anzusehen, wenn der Reisende von der Reise vertragsgemäß zurücktritt und das Reisebüro in diesem Fall vom Reiseveranstalter nur noch ein vermindertes Entgelt (sog. Stornoprovision) für die von ihm erbrachte Leistung erhält.[4]

 

Rz. 92

Sind in die Vermittlung der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen zwei im Inland ansässige Reisebüros eingeschaltet, sind steuerfreie Vermittlungsleistungen nur gegeben, wenn das eine Reisebüro seine Leistungen als Untervertreter im Einvernehmen mit dem Leistungsträger bewirkt.[5]

[1] FG Hamburg v. 17.7.1989, I 38/86.
[3] z. B. besondere Bearbeitungsgebühren; vgl. OFD Frankfurt v. 16.6.2009, S 7117 A-29-St 110, USt-Kartei HE § 3 UStG S 7100 Karte 18; Abschn. 4.5.2 Abs. 7 und 8 UStAE.

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