Rz. 87

Der EuGH hat mit seinem Urteil v. 16.1.2014[1] entschieden, dass eine Minderung der Bemessungsgrundlage der Vermittlungsleistung eines Reisebüros gegenüber einem Reiseveranstalter nicht in Betracht kommt, wenn das Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird. Der BFH hat sich mit dem Folgeurteil v. 27.2.2014[2] dieser Rechtsauffassung unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung[3] angeschlossen. Danach kommt es nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage, wenn ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet. Dementsprechend führt der Preisnachlass auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Kunden.[4] Die Verwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Danach mindern z. B. Preisnachlässe, die dem Abnehmer von Reiseleistungen vom Reisebüro für eine vom Reisebüro lediglich vermittelte Reise gewährt werden, nicht die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Reisebüro dem Reiseveranstalter gegenüber erbrachten Vermittlungsleistung.[5]

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