Rz. 72

Steuerfrei sind alle Vermittlungsleistungen der Reisebüros, die unter § 4 Nr. 5 S. 1 UStG fallen. Ausgenommen von der Befreiung sind jedoch die in § 4 Nr. 5 S. 2 UStG bezeichneten Vermittlungsleistungen, die Umsätze für Reisende betreffen (Rz. 81ff.).

 

Rz. 73

Die Steuerbefreiung kommt insbesondere für die Vermittlungsleistungen der Reisebüros in Betracht, bei denen die Reisebüros als Vermittler für die sog. Leistungsträger (Auftraggeber), z. B. Beförderungsunternehmer oder Hotels bzw. Restaurants, auftreten. Leistungsträger sind die Personen, die die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen. Bei der Buchung von Reisen im Reisebüro kommt – neben dem Umsatz des Veranstalters gegenüber dem Urlauber – i. d. R. ein (Vermittlungs-)Umsatz nur zwischen dem Reisebüro und dem Veranstalter bzw. Leistungsträger zustande. Das Entgelt (Provision) für diesen Umsatz wird dem Reisebüro entweder vom Veranstalter oder in dessen Auftrag von einer zentralen Verrechnungsstelle überwiesen bzw. vom Reisebüro selbst berechnet und von dem an den Veranstalter zu entrichtenden Reisepreis einbehalten. Die Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 5 S. 2 UStG gilt für die vom Reisebüro dem Leistungsträger erbrachten Vermittlungsleistungen nicht. Die entsprechenden Umsätze des Reisebüros können deshalb unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 5 UStG umsatzsteuerbefreit sein.

 
Praxis-Beispiel

Ein Reisebüro vermittelt Kunden Flüge sowie Schiffspassagen von Ausgangspunkten im Inland zu Bestimmungsorten im Ausland. Neben dem reinen Beförderungsentgelt werden den Kunden keine weiteren Kosten berechnet. Das Reisebüro behält die fällige Provision von den an die Leistungsträger zu entrichtenden Beförderungsentgelten, die es im Inkassoweg selbst erhebt, ein. Das Reisebüro erbringt nur im Verhältnis zum jeweiligen Leistungsträger Vermittlungsleistungen, die – soweit steuerbar – nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. b UStG befreit sind. § 4 Nr. 5 S. 2 UStG gilt nicht, da keine Vermittlungsumsätze "für Reisende" vorliegen.

 

Rz. 74

Daher kommt die Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen an einen Leistungsträger auch dann in Betracht, wenn das Reisebüro die Vermittlungsprovision nicht vom Leistungsträger oder einer zentralen Vermittlungsstelle überwiesen erhält, sondern in der vertraglich zulässigen Höhe selbst berechnet und dem Leistungsträger nur den Preis abzüglich der Provision zahlt.[1]

 

Rz. 75

Bei der Vermittlung von Unterkünften, z. B. von Hotelzimmern oder von sonstigen Beherbergungsleistungen, bestimmt sich der Ort der Vermittlungsleistung nach dem Status des Leistungsempfängers und nicht danach, wo das für die Beherbergung maßgebliche Grundstück liegt.[2] Vermittelt ein Reisebüro eine Hotelübernachtung in einem Drittland im Auftrag eines in Deutschland ansässigen Hoteliers, ist die Vermittlungsleistung steuerbar, obwohl das Hotel als Grundstück im Drittland belegen ist. Da die vermittelte Leistung (die Übernachtungsleistung) in diesem Fall jedoch wiederum eine grundstücksbezogene Leistung ist[3], wäre die Vermittlungsleistung bei Belegenheit des Hotels im Drittlandsgebiet nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. c UStG steuerfrei.

 

Rz. 76

Vermittelt das Reisebüro für einen im Inland ansässigen Reiseveranstalter (Unternehmer) Restaurantleistungen, liegt der Ort der Vermittlungsleistung nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland. Die Vermittlung einer Restaurantleistung ist nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. c UStG steuerfrei, wenn der Ort der Restaurantleistung[4] im Drittlandsgebiet liegt.

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