Rz. 69

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG erstreckt sich grundsätzlich auch auf steuerbare Vermittlungsleistungen der Reisebüros. Deren Vermittlungsleistungen können im Prinzip in drei Arten unterteilt werden:

  • Vermittlung von Reiseleistungen für Reiseveranstalter i. S. d. § 25 UStG,
  • Vermittlung von Einzelleistungen, die Bestandteile einer Reise sind, wie z. B. Personenbeförderungen[1],
  • Vermittlung von Umsätzen, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden.[2]
 

Rz. 70

Erbringen Reiseveranstalter Reiseleistungen im eigenen Namen i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG, bestimmt sich der Ort der Reiseleistungen nach § 3a Abs. 1 UStG, also nach dem Sitz des Reiseveranstalters oder nach einer Betriebsstätte, von der aus die Reiseleistung erbracht wird. Das gilt auch dann, wenn sich die jeweilige Reiseleistung ausschließlich aus einer oder mehreren der in § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. b und c UStG bezeichneten Leistungen zusammensetzt. Die Vermittlung einer solchen Reiseleistung durch ein Reisebüro gegenüber einem Reiseveranstalter wird nach § 3a Abs. 2 UStG dort erbracht, wo der Reiseveranstalter sein Unternehmen betreibt oder wo sich dessen Betriebsstätte befindet, also grundsätzlich an dem Ort, von dem die Reiseleistung erbracht wird. Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz in Deutschland, ist die Vermittlungsleistung des Reisebüros deshalb steuerbar. Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz oder seine Betriebsstätte im Ausland (in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland), ist die Vermittlung einer Reiseleistung nicht steuerbar.

 

Rz. 71

Der Ort der Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen gegenüber Nichtunternehmern richtet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG i. V. m. § 3b Abs. 1 S. 1 UStG nach dem Ort, an dem die Beförderung bewirkt wird. Die Vermittlung einer Personenbeförderungsleistung gegenüber einem Unternehmer wird am Sitzort oder am Betriebsstättenort des Leistungsempfängers erbracht.

[1] Also z. B. auch grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Luftfahrzeugen und Seeschiffen i. S. d. § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. b UStG.

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