Rz. 67

Der Begriff des Reisebüros ist nicht näher definiert. Er ist aber von dem des Reiseveranstalters zu unterscheiden. Nach § 651a Abs. 1 BGB ist ein Reiseveranstalter jemand, der durch einen (Pauschal-)Reisevertrag verpflichtet wird, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reiseveranstalter schuldet also eine Gesamtheit von Reiseleistungen. Demgegenüber steht das Reisebüro, das lediglich vermittelnd tätig wird, außerhalb des Reisevertrags.[1] Da Vermittlung ein Handeln in fremdem Namen und für fremde Rechnung voraussetzt, sind Reisebüros Handelsvertreter i. S. d. § 84 HGB.

 

Rz. 68

Als Reisebüro kann jedes Unternehmen angenommen werden, das die Tätigkeit eines Reisebüros ausübt, auch wenn es sich nicht ausdrücklich als Reisebüro bezeichnet. Reiseunternehmen können – zivilrechtlich – als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können. Sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist nach § 651a BGB entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Das Zusammenstellen von Einzelleistungen verschiedener Anbieter zu einer individuellen, auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnittenen Reise führt nicht zwangsläufig dazu, dass ein Reisebüro als Reiseveranstalter i. S. d. BGB zu qualifizieren ist; hierfür streitet weder ein Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsregel.[2]

[1] Soergel-Eckert, § 651a BGB Rz. 29.
[2] BGH v. 30.9.2010, Xa ZR 130/08, NJW 2011, 599.

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