Rz. 48

Die Steuerbefreiung gilt nur für die Vermittlung bestimmter Personenbeförderungsleistungen, nämlich nur solcher mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen. Sie gilt nicht für die Vermittlung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Bussen, Bahnen oder Binnenschiffen.

 

Rz. 49

Nach § 3b Abs. 1 UStG wird die Beförderung einer Person dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird (Streckenprinzip). Erstreckt sich die Beförderung nicht nur auf das Inland, ist nur der Teil der Beförderungsleistung steuerbar, der auf das Inland entfällt. Die Vermittlung einer Personenbeförderung wird gegenüber einem Unternehmer oder einer diesem gleichgestellten juristischen Person erbracht, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Der Ort der Vermittlung einer Personenbeförderung gegenüber einem Nichtunternehmer (Privatperson) liegt am Ort des vermittelten Umsatzes, also dort, wo die Personenbeförderung erfolgt.

 

Rz. 50

Die Steuerbefreiung betrifft im Wesentlichen entsprechende Vermittlungsleistungen von Reisebüros. In diesem Fall darf es sich jedoch nur um die Vermittlung von Personenbeförderungen gegenüber anderen Unternehmern (Reiseveranstaltern, Luftverkehrsunternehmen, Reedereien und dgl.) handeln. Die Vermittlung grenzüberschreitender Personenbeförderungen durch Reisebüros für Reisende ist nach § 4 Nr. 5 S. 2 UStG von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.[1]

Seit dem 18.12.2019 unterliegen gem. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG auch zwischenunternehmerische Verkäufe von Reiseleistungen der Margenregelung für Reiseleistungen.[2] Dies bedeutet, dass sowohl Reiseleistungen zwischen Reiseveranstaltern, Reiseleistungen von Reiseveranstaltern an Reisebüros, die die Reisen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkaufen (und nicht nur als Vermittler auftreten), als auch Reiseleistungen eines Reiseveranstalters an ein anderes Unternehmen (das z. B. seinen Mitarbeitern eine Reise zur Verfügung stellt) unter die Margenregelung fallen. Soweit die v.g. Personenbeförderungen Reiseleistungen i. S. d. § 25 UStG darstellen, läuft m. E. die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. b UStG ins Leere, auch soweit es sich um Vermittlungen gegenüber anderen Unternehmern handelt. Gegenstand der Vermittlungsleistung ist in diesen Fällen nicht eine Personenbeförderung, sondern eine Reiseleistung.

 

Rz. 51

Steuerfrei vermittelt werden können nur Personenbeförderungen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen. Wer die Beförderungen durchführt, ist unerheblich. Es muss sich nicht um Unternehmer handeln, die hauptsächlich im grenzüberschreitenden Personenbeförderungsverkehr tätig sind. Es kann sich auch um Unternehmer handeln, die gelegentlich solche Beförderungen durchführen.

 

Rz. 52

Der Begriff der Luftfahrzeuge ist im Gesetz nicht näher definiert. Hierunter dürften alle Flugzeuge fallen, mit denen Personenbeförderungen durchgeführt werden können. In erster Linie werden dies Verkehrsflugzeuge sein. In Betracht kommen aber auch Kleinflugzeuge, Hubschrauber und Frachtflugzeuge.

 

Rz. 53

Als Seeschiffe kommen nur Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt, nicht für die Binnenschifffahrt, in Betracht. Hierbei dürfte es sich insbesondere um Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Eisenbahn- und Autofähren handeln.

 

Rz. 54

Für die Vermittlung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen haben die Bestimmungen in § 7 UStDV keine Bedeutung. D. h., für die Vermittlungsleistung kommt es nicht darauf an, dass kurze ausländische Streckenanteile als Beförderungsstrecken im Inland oder kurze Streckenanteile im Inland als Beförderungsstrecke im Ausland anzusehen sind. Eine nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. b UStG begünstigte grenzüberschreitende Beförderung liegt also auch dann vor, wenn sie aufgrund der Sonderregelungen der §§ 2 bis 7 UStDV in vollem Umfang als inländische Beförderung oder als Beförderung im Ausland gilt.

 

Rz. 55

Es muss sich um grenzüberschreitende Personenbeförderungen handeln. Das bedeutet zunächst, es kann eine Personenbeförderung vom Inland ins Drittlandsgebiet (und umgekehrt) oder vom Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat (oder umgekehrt) sein.[3] Daher ist grundsätzlich auch die Vermittlung innergemeinschaftlicher Personenbeförderungen, bei denen eine Inlandsgrenze überschritten wird, steuerfrei. Steuerpflichtig ist allerdings die Vermittlung rein inländischer Personenbeförderungen, unabhängig von der Art des Beförderungsmittels. Danach kommt die Steuerbefreiung für die Vermittlung folgender Personenbeförderungen in Betracht:

  • von einem ausländischen Flug- bzw. Seehafen zu einem Flug-/Seehafen im Inland,
  • von einem Flug-/Seehafen im Inland zu einem ausländischen Flug- bzw. Seehafen,
  • von einem ausländischen Flug- oder Seehafen zu einem ausländischen Flug- oder Seehafen über bzw. durch das Inland.

Zum Ausland gehören auch die Freizonen.[4] Dementsprechend fällt die Vermittlung von Personenbeförderungen vom Inland in eine Freizone und umgekehrt (z. B. Flüge oder Schiffsfahrten zwischen Bremerhaven und Helgoland) sowie von Befö...

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