Rz. 38

Nebenleistungen zu Vermittlungsleistungen sind im Rahmen des § 4 Nr. 5 UStG dann steuerfrei, wenn sie unselbstständiger Teil der Vermittlungsleistung sind. Nebenleistungen sind z. B. dann anzunehmen, wenn der Vermittler das Inkasso oder die Entrichtung von Eingangsabgaben übernimmt.[1] Wird aufgrund eines einheitlichen Vertrags neben der Vermittlung auch die Betreuung von ausländischen Warentermindirektgeschäften geschuldet, liegt ebenfalls eine einheitliche Vermittlungsleistung vor[2], wenn den Nebenleistungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.[3]

 

Rz. 39

Nebenleistungen sind als Vermittlungsleistungen steuerfrei, wenn sie im Verhältnis zur Vermittlung die Voraussetzungen der Unselbstständigkeit erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn eine Leistung im Vergleich zur Hauptleistung wirtschaftlich gesehen nur nebensächlich ist, mit der Hauptleistung in engem Zusammenhang steht und in ihrem Gefolge regelmäßig vorkommt.[4] Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.[5] Die Steuerfreiheit von Vermittlungsumsätzen entfällt nicht deshalb, weil der Vermittler zusätzlich das Inkasso übernimmt und die von ihm vermittelten Personen auch nach Vertragsabschluss berät.[6]

 

Rz. 40

Bei der Vermittlung von Börsengeschäften zwischen einem inländischen Anleger und einem ausländischen Brokerhaus handelt es sich bei der Entgegennahme der rechtsgeschäftlichen und sonstigen Erklärungen der Anleger gegenüber dem Broker, der Entgegennahme von Platzierungs- und Abwicklungswünschen des Anlegers und Weiterleitung an den Broker um Vermittlungsleistungen. Im Rahmen einer – zusätzlichen – Inkassotätigkeit, Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs zwischen dem Brokerhaus und den Anlegern und der Erteilung von Auskünften gegenüber dem Anleger über Marktlage, Kontostände usw. ist nur die Inkassotätigkeit eine Nebenleistung zu der Vermittlungsleistung.[7]

 

Rz. 41

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG erstreckt sich nicht auf die als handelsübliche Nebenleistungen bezeichneten Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen als selbstständige Leistungen vorkommen. Für diese Leistungen kann jedoch ggf. eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 UStG, § 8 UStG oder nach § 4 Nr. 3 UStG in Betracht kommen. Solche selbstständigen Leistungen können z. B. darin bestehen, dass ein inländischer Handelsvertreter bei einer inländischen Messe im eigenen Namen einen Standplatz anmietet und diesen seinem ausländischen Auftraggeber gegen Kostenerstattung überlässt, damit der ausländische Aussteller dort seine Produkte präsentieren und verkaufen kann.[8]

[3] FG Düsseldorf v. 22.10.1990, 1 K 593/83/U, EFG 1991, 218.
[6] FG Köln v. 15.12.1988, 5 K 440/88, EFG 1989, 257.
[7] FG Köln v. 15.12.1988, 5 K 440/88, EFG 1989, 257.
[8] OFD Koblenz v. 15.11.1985, S 7525 A – St 51 1/St 51 2/St 51 3, UR 1986, 302.

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