Rz. 3

Schon das UStG 1951 enthielt eine Umsatzsteuerbefreiung für Vermittlungsleistungen, zunächst allerdings nur für die von Schiffsmaklern in einem Seehafenplatz ausgeführten Vermittlungsleistungen.[1] Außerdem konnten Unternehmer einen Freibetrag von 20.000 DM von ihren steuerpflichtigen Umsätzen absetzen, wenn sie Umsätze aus einer Tätigkeit als Handelsvertreter oder Makler tätigten.[2]

 

Rz. 4

§ 4 Nr. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1967/73 enthielt einen erweiterten Kreis der steuerbegünstigten Unternehmer gegenüber dem des UStG 1951. Neben den Umsätzen der Schiffsmakler waren nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1967/73 auch die Leistungen der Handelsvertreter, Handelsmakler, Havariekommissare sowie der Schiffs- und Güterbesichtiger befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung war jedoch – im Gegensatz zum ab dem 1.1.1980 geltenden Umsatzsteuerrecht –, dass die ausgeführten Leistungen für einen ausländischen Abnehmer i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG 1967/73 bewirkt wurden. Der besondere Freibetrag für Umsätze der Handelsvertreter und Makler entfiel m. W. v. 1.1.1968.

 

Rz. 5

Zum 1.1.1980 trat § 4 Nr. 5 UStG im UStG 1980[3] an die Stelle der bis dahin geltenden Steuerbefreiung der Leistungen der Handelsvertreter, Handelsmakler und Schiffsmakler (§ 4 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1973). Die Steuerbefreiung war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von der Voraussetzung des ausländischen Auftraggebers abhängig, sondern davon, dass der vermittelte Umsatz ein nichtsteuerbarer Umsatz im Ausland oder ein steuerbefreiter Umsatz ist, für den der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist. Die Vermittlungsleistungen der Reisebüros für Reisende wurden von der Befreiung ausgenommen. Dadurch sollte in der Europäischen Union ein unbelasteter Verbrauch vermieden werden. Aus Vereinfachungsgründen sollte sich der Ausschluss der Steuerbefreiung auch auf Vermittlungsleistungen erstrecken, durch die Umsätze in Drittstaaten vermittelt werden. Dieser Ausschluss beruhte z.Zt. der Gesetzesänderung auf Art. 28 Abs. 3 Buchst. a i. V. m. Anhang E Nr. 15 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 370 i. V. m. Anhang X Teil A Nr. 4 MwStSystRL), da die angesprochenen Leistungen auch nach dem bis 31.12.1979 geltenden Recht steuerpflichtig waren.[4] Die Vermittlung der in § 4 Nr. 5 UStG bezeichneten Umsätze ist seither auch dann steuerfrei, wenn sie von anderen als den in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1973 genannten Unternehmern bewirkt wird. Außerdem ist seither auch die gelegentliche Vermittlung der in § 4 Nr. 5 UStG bezeichneten Umsätze steuerfrei.

 

Rz. 6

§ 4 Nr. 5 UStG 1980 war dann erneut durch Gesetz v. 25.8.1992[5] geändert worden. Von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. a UStG war die Vermittlung innergemeinschaftlicher Lieferungen ausgenommen worden. Andererseits war die Steuerbefreiung auf Umsätze erweitert worden, die nach § 4 Nr. 6 und 7 UStG stfrei sind. Außerdem erstreckt sich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. c UStG seit 1.1.1993 nur noch auf Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. b UStG (Vermittlung von grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen) und nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. d UStG (Vermittlung von Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind) waren dem Wortlaut nach nicht geändert worden. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. d UStG greift jedoch seit dem 1.1.1993 nur noch bei Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland (nicht aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet).

 

Rz. 7

Im Zuge der Einführung der Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 4a UStG (Umsatzsteuerlagerregelung) und nach § 4 Nr. 4b UStG (Steuerbefreiung für vor einer Einfuhr ausgeführter Lieferungen) zum 1.1.2004 durch Gesetz v. 15.12.2003[6] war die Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen gem. § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. a UStG durch Art. 5 Nr. 4 Buchst. b StÄndG 2003 mWv 1.1.2004[7] auf die Vermittlung der unter §§ 4 Nr. 4a und 4 Nr. 4b UStG fallenden – steuerfreien – Umsätze ausgedehnt worden. Seither ist die Vorschrift unverändert geblieben.

 

Rz. 8

Die Regelung über den Nachweis der Steuerbefreiung wird ergänzt durch § 22 UStDV über den buchmäßigen Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen. Die Vorschrift war im Zuge der UStDV 1980[8] geschaffen worden und seither im Wortlaut unverändert geblieben.

[1] § 28 Abs. 1 UStG 1951 i. V. m. § 28 Abs. 1 Nr. 4 UStDB 1951.
[2] Freibetrag nach § 7a Abs. 2 UStG 1951.
[3] Gesetz zur Neufassung des UStG und zur Änderung anderer Gesetze v. 26.11.1979, BGBl I 1979, 1953.
[4] Regierungsentwurf eines UStG v. 15.3.1978, BT-Drs. 8/1779.
[5] Gesetz zur Anpassung des UStG und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt (Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz) v. 25.8.1992, BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 552.
[6] Steueränderungsgesetz (StÄndG) v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645.
[7] Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003.
[8] Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1980) v. 21.12.1979, BGBl I 1979, 2359.

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