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Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen.[1] Umsatzsteuerlager kann somit jeder räumlich bestimmte Ort im Inland sein, der zur Lagerung von in der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannten Gegenständen dienen soll und geeignet ist. Das Lager kann auch aus mehreren Lagerorten bestehen. Umsatzsteuerlager können also auch in den Räumen oder an jedem anderen festen Ort im Inland, der als Zolllager zugelassen wurde, errichtet werden. Das Lager muss durch ein Grundstück oder einen Grundstücksteil räumlich bestimmt sein. Sog. virtuelle Lager wie z. B. rollende Lkw oder rollende Container auf Eisenbahnwaggons können daher (anders als z. B. Konsignationslager, § 6b UStG) kein Umsatzsteuerlager bilden.

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