Rz. 50

Steuerfrei sind die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet.[1]

 

Rz. 51

Mit Lieferung ist die in § 3 Abs. 1 UStG gesetzlich definierte Lieferung eines Unternehmers gemeint, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Diese Lieferung muss umsatzsteuerbar sein, weil sonst die Umsatzsteuerbefreiung keinen Sinn machte. Eine Lieferung, bei der zwar der Gegenstand in ein Umsatzsteuerlager im Inland gelangt, deren Ort aber im Ausland liegt, ist kein Fall von § 4 Nr. 4a UStG, es sei denn, die Voraussetzungen von § 3 Abs. 8 UStG (Verlagerung des Orts der Lieferung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist) liegen vor. Hier kann § 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG zum Tragen kommen, wonach die Einfuhr von Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden sollen, steuerfrei ist.

 

Rz. 52

Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 und 7 UStG. Die Lieferungen nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG setzen also voraus, dass die Beförderung oder Versendung des Gegenstands im Inland beginnt.

 

Rz. 53

Wird der Gegenstand nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zzt. der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.[2] Diese Form der Lieferung[3], Abtretung des Herausgabeanspruchs[4], Übergabe von Traditionspapieren[5], kann bei den Lieferungen nach 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG nicht vorkommen, wenn der Gegenstand in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird, weil dann in jedem Fall eine Beförderung oder Versendung stattfinden muss. Nichtbeförderungslieferungen können nur auftreten, wenn sich der Gegenstand bereits in dem Umsatzsteuerlager befindet und dort geliefert wird.

 

Rz. 54

Lieferungen nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG können – was allerdings in der Praxis sehr selten vorkommen dürfte – auch von Kleinunternehmern[6] und pauschalierenden Landwirten[7] bewirkt werden. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG enthält unter den dort genannten Paragrafen keinen Verweis auf § 4 Nr. 4a UStG, etwa in der Form, dass die Vorschrift bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht zum Tragen käme. Deshalb unterliegen auch Kleinunternehmer den Nachweispflichten nach § 4 Nr. 4a S. 3 UStG als Voraussetzung der Steuerbefreiung. Nach § 24 Abs. 1 S. 2 UStG bleiben bei Anwendung der Durchschnittssätze für die Land- und Forstwirte die Befreiungen nach § 4 UStG mit Ausnahme der Nrn. 1 bis 7 unberührt. Das bedeutet, dass die Steuerbefreiung für § 4 Nr. 4a UStG nicht gewährt wird. Die Durchschnittssätze sind nach § 24 Abs. 1 S. 1 UStG nur auf Umsätze anzuwenden, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden. Solche Umsätze sind nur die Lieferungen selbst erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die landwirtschaftlichen Dienstleistungen, auf die die Pauschalregelung nach Art. 295 bis 305 MwStSystRL Anwendung findet. Andere Umsätze, die der Unternehmer im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie außerhalb dieses Betriebs tätigt, unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.[8] Somit sind Umsätze eines pauschalierenden Land- und Forstwirts i. S. v. § 4 Nr. 4a UStG, soweit es sich nicht um Umsätze handelt, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, dennoch steuerfrei. Umsätze i. S. v. § 4 Nr. 4a UStG, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs darstellen, sind steuerpflichtig, unterliegen jedoch der Durchschnittsatzbesteuerung gem. § 24 UStG.

 

Rz. 55

Die Lieferung muss an einen anderen Unternehmer erfolgen. D.h., der Abnehmer der Lieferung muss im Zeitpunkt des Umsatzes die Unternehmereigenschaft besitzen. Maßgebend ist insoweit der Unternehmerbegriff des § 2 UStG. Abnehmer ist derjenige, mit dem der liefernde Unternehmer das Umsatzgeschäft (das der Lieferung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft) abgeschlossen hat, also demgegenüber der Unternehmer vertraglich zu der Lieferung verpflichtet ist.

[3] Verschaffung der Verfügungsmacht z. B. durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB).
[5] Lagerscheine, Ladescheine, Konnossemente, § 444, § 475c, § 647 HGB.

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