Rz. 25

§ 4 Nr. 4a UStG[1] beruht auf Art. 154, 155, 157 Abs. 1 Buchst. a, 157 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2, 160 Abs. 1 Buchst. b, 163 und 202 MwStSystRL (vorher Art. 16 Abs. 1 Teil B Buchst. e sowie Teile C bis E und Abs. 1a der 6. EG-Richtlinie). Verstöße gegen diese Vorschriften sind nicht erkennbar. Nach Art. 155 MwStSystRL haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit (Kannvorschrift), unbeschadet der übrigen Steuerbefreiungen vorbehaltlich der Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses gem. Art. 398 der Richtlinie Sondermaßnahmen zu treffen, um die in Abschn. 1 von Kap. 10 MwStSystRL genannten Umsätze oder einige von ihnen (Abschn. 1 kann damit auch lediglich partiell umgesetzt werden) nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen (d. h. eine Steuerbefreiung einzuführen), sofern die Umsätze nicht für eine endgültige Verwendung (d. h. unternehmerischen Verbrauch) und/oder einen Endverbrauch bestimmt sind und sofern der beim Verlassen der in Abschn. 1 bezeichneten Regelungen oder Sachverhalte geschuldete Mehrwertsteuerbetrag der Höhe der Abgaben entspricht, die bei der Besteuerung dieser Umsätze im Inland geschuldet worden wäre. Zur Ermittlung des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags haben der Rat und die Kommission in einer Protokollerklärung (5. Unterabs. zu Art. 1 Nr. 9 der Richtlinie 95/7) Folgendes ausgeführt:

  • Wenn keine Lieferung der Gegenstände stattgefunden hat, solange sie in den Bereich der in Art. 16 Abs. 1 Teile A bis E (6. EG-Richtlinie) aufgeführten Regelungen oder Sachverhalte fielen, ergibt sich der Steuerbetrag, der auf den Umsatz erhoben worden wäre, aufgrund dessen die Güter in den Bereich der genannten Regelungen oder Sachverhalte fielen (nach Art. 16 Abs. 1 Teil A oder B oder Abs. 1a steuerbefreite Einfuhr oder Lieferung, oder ein solcher steuerbefreiter innergemeinschaftlicher Erwerb), zuzüglich des Steuerbetrags, der auf die nach Art. 16 Abs. 1 befreiten Dienstleistungen erhoben worden wäre (die Bemessungsgrundlage im Fall der Beendigung der Lagerregelung ohne Umsätze innerhalb der Lagerregelung ergibt sich somit aus dem Umsatz, mit dem der Gegenstand dem Lager zugeführt worden ist, inkl. der an dem Gegenstand während der Lagerregelung vorgenommenen Dienstleistungen);
  • Wenn es zu Lieferungen der Gegenstände gekommen ist, solange sie in den Bereich der in Art. 16 Abs. 1 Teile A bis E (6. EG-Richtlinie) aufgeführten Regelungen oder Sachverhalte fielen, ergibt sich der Steuerbetrag, der auf die letzte dieser Lieferungen erhoben worden wäre, zuzüglich des Steuerbetrags, der auf die nach dieser Lieferung ausgeführten und gem. Art. 16 Abs. 1 (6. EG-Richtlinie) befreiten Dienstleistungen erhoben worden wäre (die Bemessungsgrundlage im Fall der Beendigung der Lagerregelung mit Umsätzen innerhalb der Lagerregelung ergibt sich somit aus der letzten Lagerlieferung vor der Auslagerung, inkl. der an dem Gegenstand während der Lagerregelung vorgenommenen Dienstleistungen).
 

Rz. 26

Nach Art. 157 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL kann auf diese Weise die Einfuhr von Gegenständen steuerbefreit werden, die einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen sollen. Dies ist die EG-rechtliche Grundlage zu der im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerlagerregelung neu eingeführten Einfuhrbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG (vgl. Rz. 73).

 

Rz. 27

Nach Art. 157 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL können die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen befreien, die im Inland einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen sollen. Für die Anwendung der Steuerbefreiung gelten als andere Lager als Zolllager: bei anderen als verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Orte, die die Mitgliedstaaten als solche definieren.[2] Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch keine andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung vorsehen, wenn diese Gegenstände zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sind.[3] Von Art. 154 MwStSystRL, wonach als andere als Zolllager bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die als Steuerlager i. S. v. Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 92/12/EWG[4] (jetzt Art. 4 Nr. 11 der Richtlinie 2008/118/EG[5]) definierten Orte gelten, hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Die Anlage 1 zum UStG enthält keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

 

Rz. 28

Art. 157 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL bedeutet, dass die Mitgliedstaaten eine Steuerbefreiung für Lieferungen in ein Verbrauchsteuerlager oder in einem Verbrauchsteuerlager oder bei nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren in ein selbstdefiniertes Steuerlager bzw. in diesem Steuerlager einführen können. Nach Art. 158 Abs. 1 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten auch eine Steuerlagerregelung vorsehen für Gegenstände, die

  • für Tax-free-Verkaufsstellen zum Zweck ihrer Lieferungen nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL an Reisende bestimmt sind, die sich per Flugzeug oder Schiff in einen Drittstaat begeben[6];
  • für Steuerpflichtige zum Zweck ihrer Lieferungen an Reisende bestimmt sind, die während eines Flugs oder einer Seereise, deren Zielort außerhalb der Gemeinscha...

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