Rz. 4

Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4 UStG fallen Goldlieferungen sowohl an die Deutsche Bundesbank als auch an die Europäische Zentralbank (Frankfurt/M.), die zum 1.7.1998 errichtet worden ist.

 

Rz. 5

Die Steuerbefreiung erstreckt sich ferner auf Goldlieferungen, die an Zentralbanken anderer Staaten oder an die den Zentralbanken entsprechenden Währungsbehörden anderer Staaten bewirkt werden. Es ist hierbei nicht erforderlich, dass das gelieferte Gold in das Ausland gelangt.[1]

 

Rz. 6

Die Steuerbefreiung bezieht sich einerseits nur auf Lieferungen, andererseits nur auf sog. Währungsgold und nicht auf sog. Anlagegold. Hierfür gilt die mWv 1.1.2000 eingeführte Steuerbefreiung nach § 25c UStG (vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu dieser Vorschrift).

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