Rz. 113

Nach § 4 Nr. 3 S. 2 UStG ist die Steuerbefreiung – nach dieser Vorschrift – für folgende Leistungen nicht anwendbar, d. h. die Steuerbefreiung bestimmt sich nach den jeweils genannten anderen Vorschriften:

  • Umsätze nach § 4 Nr. 8 UStG (Finanzumsätze, insbesondere die Gewährung von Krediten und Umsätze im Geschäft mit Forderungen),
  • Umsätze nach § 4 Nr. 10 UStG (Versicherungsumsätze),
  • Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG (Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler),
  • die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung i. S. d. § 3 Abs. 10 UStG.
 

Rz. 114

Für die Umsätze nach § 4 Nrn. 8, 10 und 11 UStG bleibt es also grundsätzlich bei einer Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug. Allerdings können Kreditumsätze und Versicherungsleistungen i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g UStG oder § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG oder § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn sich die Leistungen unmittelbar auf Ausfuhrgegenstände beziehen oder wenn der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsleistungen können aber bereits nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i. V. m. § 7 UStG – mit Vorsteuerabzug – steuerfrei sein.

 
Praxis-Beispiel

Ein Versicherungsunternehmen versichert für einen in Deutschland ansässigen Unternehmer den Transport (Einfuhr) einer Maschine aus den USA nach Deutschland. Die Versicherungsleistung ist zwar eine sonstige Leistung, die sich gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG auf die Einfuhr eines Gegenstands in das Gemeinschaftsgebiet bezieht, jedoch nach § 4 Nr. 10 UStG steuerfrei ohne Vorsteuerabzugsrecht.

 

Rz. 115

Durch die Ausnahmeregelung für die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung i. S. d. § 3 Abs. 10 UStG wird sichergestellt, dass solche Leistungen nur unter den Voraussetzungen des § 7 UStG steuerfrei sein können, d. h. wenn es sich um einen Gegenstand der Ausfuhr i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 UStG handelt, der Gegenstand zum Zweck der Be- oder Verarbeitung eingeführt oder im Inland erworben wurde und der Gegenstand ins Ausland oder für einen ausländischen Auftraggeber in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet wurde.

 

Rz. 116

Die Ausnahme der genannten Umsätze von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG (mit Vorsteuerabzug) greift nur, wenn es sich bei diesen Leistungen um Hauptleistungen handelt. Als unselbstständige Nebenleistung einer nach § 4 Nr. 3 UStG begünstigten Leistung sind solche Leistungen schon nach dieser Vorschrift steuerfrei mit Vorsteuerabzug. Speditionen schließen regelmäßig für die zu befördernden Frachtgüter als Versicherungsnehmer zugunsten des Auftraggebers (d. h. für fremde Rechnung) (Pflicht-)Transportversicherungsverträge ab. Versicherter ist der Wareninteressent, also der Auftraggeber. Die Versicherung erbringt folglich eine sonstige Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i. S. d. VersStG an den Spediteur. Der Spediteur erbringt neben seiner Beförderungsleistung eine nach § 4 Nr. 10b UStG steuerfreie sonstige Leistung in Form der Verschaffung des Versicherungsschutzes an den Auftraggeber.[1] Die Umzugstransportversicherung ist eine selbstständige Leistung des Spediteurs, die den Zweck hat, das Umzugsgut gegen auftretende Schäden zu versichern und daraus resultierende finanzielle Risiken vom Kunden fern zu halten, sodass die Einräumung des Versicherungsschutzes nicht untrennbar mit der Transportleistung verbunden ist.

[1] BFH v. 9.10.2002, V R 67/01, BFH/NV 2003, 130, BStBl II 2003, 378 zur umsatzsteuerlichen Behandlung des CG Car-Garantiemodells.

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