Rz. 99

Nach § 4 Nr. 3 Buchst. b UStG sind steuerfrei auch die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden. Diese Befreiung ist atypisch, weil es sich insoweit um innergemeinschaftliche Güterbeförderungen handelt, die grundsätzlich am Abgangsort der Beförderung steuerbar und steuerpflichtig sind.[1] Denn die autonomen Regionen Azoren und Madeira gehören zum portugiesischen Hoheitsgebiet und damit zum Gemeinschaftsgebiet. Die Steuerbefreiung beruht auf der Bestimmung in Art. 142 MwStSystRL, die als Teil der Übergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr seit dem 1.1.1993 gilt. Vor diesem Zeitpunkt unterlagen die Güterbeförderungen nach und von diesen Inseln aufgrund von Art. 26 und Anhang I Teil V Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassung der Verträge v. 12.7.1985[2] nicht der Besteuerung. Art. 142 MwStSystRL führt diesen Rechtszustand fort und ist für alle Mitgliedstaaten, nicht nur für Portugal verbindlich.

 

Rz. 100

Bei einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung im Auftrag eines Unternehmers bestimmt sich der Ort der Leistung nicht nach dem Abgangsort[3], sondern nach dem Sitzort des Leistungsempfängers.[4] Die hier in Rede stehenden Beförderungsleistungen können daher z. B. auch nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats umsatzsteuerfrei sein.

 

Rz. 101

Die Steuerbefreiung beruht nicht auf Art. 149 MwStSystRL. Diese Vorschrift gilt nur für Portugal, wonach die Möglichkeit besteht, auch Beförderungen zwischen dem Mutterland Portugal und den Azoren bzw. Madeira den grenzüberschreitenden Beförderungen gleichzustellen und diese damit ebenfalls zu befreien.

[2] ABl. EG 1985 Nr. L 302/23.
[4] § 3a Abs. 2 UStG i. d. F. ab 1.1.2010.

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