Rz. 63

Als andere sonstige Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG kommen insbesondere in Betracht:

  • Güterbeförderungen, die nach vorangegangener grenzüberschreitender Beförderung oder Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr zu einem ersten innergemeinschaftlichen Bestimmungsort nach einem weiteren Bestimmungsort in der Gemeinschaft durchgeführt werden, z. B. Beförderungen aufgrund einer nachträglichen Verfügung oder Beförderungen durch Rollfuhrunternehmer vom Flughafen, Binnenhafen oder Bahnhof zum Empfänger[1];
  • inländische und innergemeinschaftliche Güterbeförderungen, die einer grenzüberschreitenden Beförderung oder Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr in das Drittlandsgebiet vorangehen, z. B. Beförderungen durch Rollfuhrunternehmer vom Absender zum Flughafen, Binnenhafen oder Bahnhof oder Beförderungen von leeren Transportbehältern, z. B. Containern, zum Beladeort[2];
  • der Umschlag von eingeführten oder auszuführenden bzw. durchzuführenden Gegenständen; als Umschlag wird das Umladen von Gütern von einem Beförderungsmittel auf ein anderes bzw. das Be- und Entladen des Beförderungsmittels am Beginn bzw. Ende der Beförderung angesehen. Umschlagsleistungen sind im Prinzip alle Leistungen, die unmittelbar mit der Benutzung der entsprechenden Anlagen und Vorrichtungen zusammenhängen. Umschlagleistungen können aber nicht nur von dem Betriebsinhaber der für den Umschlag erforderlichen Anlagen (z. B. Kaianlagen) erbracht werden. Auch Mieter und Pächter solcher Vorrichtungen (z. B. Ladekräne) können Umschlagsleistungen ausführen[3], die die Umschlagleistung in eigener Regie durchführen.[4] Steuerfrei ist auch die Besorgung dieser Umschlagleistungen.[5] Mit dem Umschlag üblicherweise verbunden sind Nebenleistungen mit folgenden Entgelten: Wiegegelder, Ufergelder, Überliegekosten, Verwaltungsgebühren der Umschlaganlagen; Gebühren für Kaianlagen, soweit sie dem Umschlag dienen. Zu den steuerfreien sonstigen Leistungen gehören auch das Ausbessern der Verpackung oder das Aufheizen von umzuschlagendem Heizöl, das bei niedriger Temperatur zähflüssig ist und in diesem Zustand aus dem Schiffstank nicht herausgepumpt werden kann.[6] Zu den handelsüblichen Nebenleistungen rechnet auch die Arbitrage (durch Sachverständige vorgenommene Schiedsuntersuchungen über Warenmängel mit verbindlicher Wirkung) ebenso wie die unmittelbar nach dem Löschvorgang von einem beeidigten Handelschemiker vorgenommenen chemischen Untersuchungen (Analysen) von Öl- oder Fettproben. Es macht keinen Unterschied aus, ob der Chemiker oder ein anderer Unternehmer die Proben zieht.[7] Hierzu gehören auch die Qualitäts- und Beschaffenheitskontrolle und die Auslieferung von Dokumenten sowie deren Besorgung;
  • die Lagerung von eingeführten oder auszuführenden bzw. durchzuführenden Gegenständen; die Lagerung von Gegenständen, die sich nach einer Einfuhr schon im freien Verkehr befinden, fällt nicht unter die Steuerbefreiung.[8] Zu den Nebenleistungen, die üblicherweise mit einer Lagerung verbunden sind, gehören u. a. Erledigung von Zollformalitäten, Probeziehen, Kennzeichnen, Verwiegen. Ferner zählen zu den handelsüblichen Nebenleistungen das Trocknen und das Begasen von eingeführtem Getreide, wenn die Behandlung der Erhaltung des Getreides dient. Auch das Reinigen und das Eosinieren von eingeführtem Getreide durch Lagerhalter in Seehafenplätzen sind von der Steuerbefreiung umfasst. Das Reinigen des Getreides dient der Beseitigung von Fremdkörpern, das Eosinieren (Rotfärben) der Kennzeichnung, dass das Getreide für Futter- oder ähnliche Zwecke, nicht dagegen für die menschliche Ernährung verwendet werden darf.[9];
  • handelsübliche Nebenleistungen, die bei allen vorgenannten Güterbeförderungen und bei dem Umschlag und der Lagerung von Gegenständen vorkommen, z. B. Warenmessungen, Warenqualitätsuntersuchungen, Ziehen von Warenproben, Anmelden zur Abfertigung zum freien Verkehr, Erledigung sonstiger Zollformalitäten, Liegegelder bei der Verlängerung der Lade- oder Löschzeit bei Schiffen, Wiegeleistungen, Beeisung von Kühltransporten, Plombieren, Verpackungsleistungen wie z. B. seetaugliche Verpackung von Gegenständen für Zwecke der Beförderung zur See[10], Gestellung von Packarbeitern, Verleih von Packmitteln oder z. B. Decken, Krangebühren, Hafengebühren, Ufergelder und Kaigelder, Warenuntersuchungen, z. B. von Rohstoffen aus Übersee im Ankunftshafen, etwa Untersuchungen (Analysen) von Öl- und Fettproben, Arbitrage[11]; zu weiteren Einzelleistungen vgl. auch OFD Hamburg[12] und OFD Hannover.[13];
  • die Besorgung der vorbezeichneten Leistungen;
  • die Vermittlungsleistungen, für die die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG nicht in Betracht kommt, z. B. für die Vermittlung von steuerpflichtigen Lieferungen, die von einem Importlager im Inland ausgeführt werden.[14]
 

Rz. 64

Die Zahl der am Umschlagverkehr, insbesondere in der Schiffsgüterbehandlung, beteiligten Betriebe ist mannigfaltig:[15] cif-Agenten (in deutschen Seehafenplätzen ansässig...

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