Rz. 25

Von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG sind folgende – im Zusammenhang mit einer Einfuhr stehende – Leistungen ausgenommen, d. h. sie sind steuerpflichtig:

  • die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a UStG bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland, also die entsprechenden Beförderungen von Gegenständen, die sich in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung befinden[1],
  • sonstige Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 3 Buchst. c S. 1 UStG (also sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber ist), die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.[2]

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