Rz. 1

§ 4 Nr. 27 UStG regelt eine Steuerbefreiung für bestimmte Personalgestellungen im kirchlichen und weltanschaulichen Bereich[1] und im Bereich der Land- und Forstwirtschaft.[2] Die Vorschrift beruht auf sozialpolitischen Erwägungen und dient im Hinblick auf Buchst. a der umsatzsteuerlichen Gleichbehandlung. Die Befreiung nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG erstreckt sich insbesondere auf die Gestellung von Ordensangehörigen (z. B. Ordensschwestern) an Krankenhäuser, Altenheime, Kirchengemeinden und Schulen. Die Gestellung von Personal umfasst die Gestellung von selbstständigen, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal, wie z. B. die Gestellung von Mitgliedern und Angehörigen der Einrichtungen und die Gestellung abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Die Personalgestellung durch geistliche Genossenschaften und Mutterhäuser war vor der Einführung der Steuerbefreiung zum 1.1.1980 nur dann nicht mit USt belastet, wenn die Genossenschaften und Mutterhäuser als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt waren[3] und von daher hoheitliche, nicht umsatzsteuerbare Leistungen erbrachten.[4] Aufgrund des § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG waren seit dem 1.1.1980 die in der Vorschrift genannten Personalgestellungen umsatzsteuerlich unbelastet, gleich welchen Status (Körperschaft des öffentlichen Rechts oder nicht) die geistliche Genossenschaft oder das Mutterhaus besitzt. Seit dem 1.1.2015 setzt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG voraus, dass die Personalgestellung für die unter § 4 Nr. 14 Buchst. b, Nr. 16, Nr. 18, Nr. 21, Nr. 22 Buchst. a, Nr. 23 und Nr. 25 UStG genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistigen (hier musste es wohl "geistlichen" heißen, vgl. Rz. 7) Beistands erfolgt.

 

Rz. 2

§ 4 Nr. 27 Buchst. b UStG befreit – ebenfalls aus sozialpolitischen Gründen – zum einen Personalgestellungsleistungen land- und forstwirtschaftlicher Selbsthilfeeinrichtungen (z. B. Betriebshilfs- und Dorfhelferinnendienste), die unmittelbar an land- und forstwirtschaftliche Betriebe erbracht werden. Weiterhin umfasst die Steuerbefreiung die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung (Berufsgenossenschaften, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, landwirtschaftliche Alterskassen).

[4] Es sei denn, die Personalgestellung stellte einen Betrieb gewerblicher Art dar; vgl. Kommentierung zu § 2 Abs. 3 UStG (a. F.) bzw. zu § 2b UStG.

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