Rz. 18

Der Umfang und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG bestimmen sich nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten. Objektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift genannten, abschließend aufgezählten Umsätze unter den genannten Bedingungen. Subjektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift (ebenfalls abschließend) aufgezählten Unternehmer (Einrichtungen).

 

Rz. 19

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 S. 1 UStG umfasst die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII. Unter § 2 Abs. 2 SGB VIII fallen folgende Leistungen:

  • Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes;[1]
  • Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie;[2]
  • Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege;[3]
  • Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen;[4]
  • Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen;[5]
  • Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung.[6]

Damit fallen andere Aufgaben der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 3 SGB VIII, wie z. B. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis[7], die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten[8] und die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern,[9] nicht unter die Steuerbefreiung. Gleiches gilt z. B. für die Beratung sowie die Unterstützung bei der Beantragung von Fördergeldern. Inwieweit derartige Leistungen evtl. als steuerfreie Nebenleistungen zu einer begünstigten Leistung der Jugendhilfe zu qualifizieren sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Mit Wirkung vom 1.11.2015 wurde der Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise nach § 42a SGB VIII vorgeschaltet. Da es sich hierbei ebenfalls um Leistungen der Jugendhilfe handelt, sind diese Leistungen nach § 42a SGB VIII unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG ebenso wie die Leistungen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII steuerfrei.[10]

 

Rz. 20

Die vorgenannten Leistungen sind steuerfrei, wenn sie durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe (die durch Landesrecht bestimmt werden)[11] oder andere Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Der Begriff der "anderen Einrichtung mit sozialem Charakter" entspricht der Formulierung der unionsrechtlichen Grundlage.[12] Auf der Grundlage der dort eingeräumten Befugnis der Mitgliedstaaten sind nach § 4 Nr. 25 S. 2 UStG insoweit anerkannt:

  • von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe[13], die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege gem. § 23 UStDV;
  • bestimmte weitere Einrichtungen, soweit sie

    • für ihre Leistungen eine im SGB VIII geforderte Erlaubnis besitzen;
    • für ihre Leistungen einer Erlaubnis gem. SGB VIII nicht bedürfen,
    • Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kj. ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der Jugendhilfe vergütet wurden oder
    • Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet sind.
 

Rz. 21

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 S. 3 UStG umfasst:

  • die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen (idR den Jugendlichen) selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Die Leistungen müssen zudem in engem Zusammenhang mit den Leistungen nach § 4 Nr. 25 S. 1 UStG, also den originär begünstigten Jugendhilfeleistungen, stehen.
  • die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die begünstigten Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach § 4 Nr. 25 S. 1 UStG tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren.
  • Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden.
  • (ab 1.1.2021) Leistungen von Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 FamFG bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der MwSt unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern.

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