Rz. 49

Dieser Personenkreis dürfte auch nach § 4 Nr. 23 i. d. F. ab 1.1.2020 zu den begünstigten Leistungsempfängern i. S. d. § 4 Nr. 23 S. 2 UStG gehören. Hierzu zählen insbesondere das Küchen- und Bedienungspersonal in Heimen, Tagesstätten usw., das Reinigungspersonal, Hausmeister, Verwaltungspersonal und sonstige Hilfskräfte.

Die begünstigten Umsätze (Beherbergung, Beköstigung und übliche Naturalleistungen) müssen dem Personal (sowohl nach § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019, als auch nach § 4 Nr. 23 S. 2 UStG i. d. F. ab 1.1.2020) als Vergütung für die geleisteten Dienste erbracht werden. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 4 Nr. 18 S. 2 UStG.[1] Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Personal nach dem Arbeitsvertrag, den mündlichen Abreden oder nach den sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z. B. faktische betriebliche Übung) neben dem Barlohn einen zusätzlichen Lohn in Form der Sachzuwendungen erhält. Unschädlich ist dabei, wenn die Beteiligten aus verrechnungstechnischen Gründen einen Bruttogesamtlohn bilden und hierauf die Sachzuwendungen anrechnen. Die Sachzuwendungen werden jedoch nicht als Vergütung für geleistete Dienste gewährt, wenn sie auf den Barlohn des Arbeitnehmers angerechnet werden. Die Sachzuwendungen haben dann nicht die Eigenschaft eines Arbeitslohns. Vielmehr liegt ein besonderer Umsatz an den Arbeitnehmer vor, der nicht unter § 4 Nr. 23 UStG fällt.[2]

 

Rz. 50

Da die Vorschrift nicht von Arbeitnehmern, sondern von Personen spricht, die bei den begünstigten Leistungen tätig sind (§ 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.20019) bzw. "beteiligt sind" (§ 4 Nr. 23 S. 2 UStG i. d. F. ab 1.1.2020), dürfte die Steuerbefreiung auch für Sachleistungen an freiwillige Mitarbeiter und Helfer in Betracht kommen, die in keinem Arbeitsverhältnis zu der begünstigten Einrichtung stehen.

 

Rz. 51

Es ist nicht erforderlich, dass die Personen selbst steuerbegünstigte Tätigkeiten ausüben. Daher kommen steuerbefreite Sachleistungen auch z. B. an technische Hilfskräfte, Verwaltungspersonal und Leitungspersonal in Betracht.

 

Rz. 52

Unter Beherbergung und Beköstigung ist die Überlassung von Wohn- und Schlafraum bzw. die Abgabe von Speisen und Getränken zu verstehen. Eine Begrenzung auf den Wert der Sachleistungen ist im Hinblick auf die Steuerbefreiung nicht vorgesehen. Die Naturalleistungen müssen allerdings üblich sein. Dazu gehören z. B. regional übliche Deputate an Lebensmitteln, Lieferungen von Wärme und Strom für Wohnungen, Überlassung von Berufskleidung, Wäsche von Kleidung usw.

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